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(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(2) Die Spitze eines jeden Lokomotivzuges ist durch eine vom gewöhnlichen Grubengeleuchte deutlich unterscheidbare Lampe, das Zugende durch eine rote Decklampe, eine Blendscheibe oder einen Rückstrahler zu kennzeichnen. Die gleichen Lichtzeichen hat die allein fahrende Lokomotive zu tragen.
(3) Bei Annäherung an unübersichtliche Krümmungen, Gefällsbrüche, Weichen, Wettertüren, Einmündungen anderer Förder- oder Fahrwege oder an Kreuzungen mit solchen hat der Lokomotivführer dort, wo nicht eigene Signalanlagen oder andere Maßnahmen dies erübrigen, die Geschwindigkeit zu vermindern und nötigenfalls anzuhalten. Er hat an diesen Stellen, vor dem Anfahren, vor dem Einfahren in Anschlagplätze und bei Annäherung an Personen tönende Warnsignale zu geben.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(2) Die Spitze eines jeden Lokomotivzuges ist durch eine vom gewöhnlichen Grubengeleuchte deutlich unterscheidbare Lampe, das Zugende durch eine rote Decklampe, eine Blendscheibe oder einen Rückstrahler zu kennzeichnen. Die gleichen Lichtzeichen hat die allein fahrende Lokomotive zu tragen.
(3) Bei Annäherung an unübersichtliche Krümmungen, Gefällsbrüche, Weichen, Wettertüren, Einmündungen anderer Förder- oder Fahrwege oder an Kreuzungen mit solchen hat der Lokomotivführer dort, wo nicht eigene Signalanlagen oder andere Maßnahmen dies erübrigen, die Geschwindigkeit zu vermindern und nötigenfalls anzuhalten. Er hat an diesen Stellen, vor dem Anfahren, vor dem Einfahren in Anschlagplätze und bei Annäherung an Personen tönende Warnsignale zu geben.