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Legende:
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(1) Bühnen, Treppen und Brücken müssen mit festem Belag und seitlichen Schutzleisten sowie bei mehr als 2 m Höhe über dem Fußboden an den freien Seiten mit festem Geländer versehen sein.
(2) Treppen, die von Abschlußwänden begrenzt sind, müssen mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange erhalten.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(4) Brücken und Bühnen müssen so eingerichtet sein, daß die unter ihnen verkehrenden Personen nicht durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden.
(1) Bühnen, Treppen und Brücken müssen mit festem Belag und seitlichen Schutzleisten sowie bei mehr als 2 m Höhe über dem Fußboden an den freien Seiten mit festem Geländer versehen sein.
(2) Treppen, die von Abschlußwänden begrenzt sind, müssen mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange erhalten.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(4) Brücken und Bühnen müssen so eingerichtet sein, daß die unter ihnen verkehrenden Personen nicht durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden.