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Legende:
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§ 140 AllgBergpVO. (1weggefallen) Sprengstoffe und Zündmittel sind vor ihrer Verwendung vom Schießbefugten (§ 157 Abs. 1) auf ihre Beschaffenheit genau zu untersuchenseit 01.10.2004 weggefallen.
(2) Verdorbene Sprengstoffe und unbrauchbare Zündmittel, wie Zeitzündschnüre, deren Brenndauer um mehr als 10 Sekunden je Meter kürzer ist als die vom Hersteller angegebene mittlere Brenndauer, geknickte, gebrochene oder sonst beschädigte oder feuchte Zündschnüre, elektrische Zünder mit schadhafter Isolierung sowie feuchte oder beschädigte Sprengkapseln, dürfen nicht verwendet werden und sind zu vernichten.
§ 140 AllgBergpVO. (1weggefallen) Sprengstoffe und Zündmittel sind vor ihrer Verwendung vom Schießbefugten (§ 157 Abs. 1) auf ihre Beschaffenheit genau zu untersuchenseit 01.10.2004 weggefallen.
(2) Verdorbene Sprengstoffe und unbrauchbare Zündmittel, wie Zeitzündschnüre, deren Brenndauer um mehr als 10 Sekunden je Meter kürzer ist als die vom Hersteller angegebene mittlere Brenndauer, geknickte, gebrochene oder sonst beschädigte oder feuchte Zündschnüre, elektrische Zünder mit schadhafter Isolierung sowie feuchte oder beschädigte Sprengkapseln, dürfen nicht verwendet werden und sind zu vernichten.