Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Das Zubruchwerfen von Abbauen durch Rauben oder Abschießen der Zimmerung darf nur unter Leitung eines Aufsehers oder eines lediglich mit der Aufsicht betrauten erfahrenen Häuers und von einem gesicherten Standort aus durchgeführt werden.
(2) Zum Rauben des Ausbaues dürfen nur erfahrene Leute verwendet werden.
(3) Vor dem Rauben hat sich die Aufsichtsperson (Abs. 1) davon zu überzeugen, daß belegte Nachbarorte und die Zugänge zum Abbau sicher ausgebaut sind.
(4) In Bauen, in denen Verbruchgefahr herrscht, ist die Gewinnungsarbeit bis zur Beseitigung dieser Gefahr einzustellen.
(1) Das Zubruchwerfen von Abbauen durch Rauben oder Abschießen der Zimmerung darf nur unter Leitung eines Aufsehers oder eines lediglich mit der Aufsicht betrauten erfahrenen Häuers und von einem gesicherten Standort aus durchgeführt werden.
(2) Zum Rauben des Ausbaues dürfen nur erfahrene Leute verwendet werden.
(3) Vor dem Rauben hat sich die Aufsichtsperson (Abs. 1) davon zu überzeugen, daß belegte Nachbarorte und die Zugänge zum Abbau sicher ausgebaut sind.
(4) In Bauen, in denen Verbruchgefahr herrscht, ist die Gewinnungsarbeit bis zur Beseitigung dieser Gefahr einzustellen.