§ 116 AllgBergpVO Verbot des Fahrens ohne Licht.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Bei der Befahrung von Grubenräumen muß jede Person ein Geleuchte mit sich führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Bei der Befahrung von Grubenräumen muß jede Person ein Geleuchte mit sich führen.

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