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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Betätigungsvorrichtung der Zündmaschine darf erst aufgesetzt und betätigt werden, sobald etwaige auf Grund der Prüfungen (§§ 174, 176 und 177 Abs. 1) festgestellte Mängel beseitigt sind.
(3) Nur der Schießbefugte darf im Besitz der Betätigungsvorrichtung der Zündmaschine sein. Er hat sie nach der Zündung wieder an sich zu nehmen und sicher zu verwahren.
(2) Die Betätigungsvorrichtung der Zündmaschine darf erst aufgesetzt und betätigt werden, sobald etwaige auf Grund der Prüfungen (§§ 174, 176 und 177 Abs. 1) festgestellte Mängel beseitigt sind.
(3) Nur der Schießbefugte darf im Besitz der Betätigungsvorrichtung der Zündmaschine sein. Er hat sie nach der Zündung wieder an sich zu nehmen und sicher zu verwahren.