§ 153 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Ausgabebuch§ 153 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen.

§ 153. Jede Ausgabe von Sprengstoffen und Zündmitteln ist unter Anführung des Namens des Empfängers und des Zeitpunktes der Ausgabe in das Ausgabebuch des betreffenden Lagers einzutragen.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
Ausgabebuch§ 153 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen.

§ 153. Jede Ausgabe von Sprengstoffen und Zündmitteln ist unter Anführung des Namens des Empfängers und des Zeitpunktes der Ausgabe in das Ausgabebuch des betreffenden Lagers einzutragen.

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