§ 194 AllgBergpVO Lokomotivabstellräume unter Tage.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Lokomotivabstellräume unter Tage.

§ 194. (1) Lokomotivabstellräume unter Tage dürfen nur mit geschlossenem Geleuchte betreten werden. Sie müssen feuerbeständig absperrbar, mit Bergbaufeuerlöschern ausgestattet und feuerbeständig ausgebaut sein.

(2) Die Anlegung solcher Räume im einziehenden Wetterstrom ist verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Lokomotivabstellräume unter Tage.

§ 194. (1) Lokomotivabstellräume unter Tage dürfen nur mit geschlossenem Geleuchte betreten werden. Sie müssen feuerbeständig absperrbar, mit Bergbaufeuerlöschern ausgestattet und feuerbeständig ausgebaut sein.

(2) Die Anlegung solcher Räume im einziehenden Wetterstrom ist verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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