§ 249 AllgBergpVO Grubenfeuerwache.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Brandgefährdete Gruben sind ständig auf das Auftreten von Brühungen und Bränden zu überwachen.

(2) Hiezu ist ein Feuerwachtdienst einzurichten, der von den Grubenaufsehern oder eigens bestellten Feuerwächtern zu besorgen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Brandgefährdete Gruben sind ständig auf das Auftreten von Brühungen und Bränden zu überwachen.

(2) Hiezu ist ein Feuerwachtdienst einzurichten, der von den Grubenaufsehern oder eigens bestellten Feuerwächtern zu besorgen ist.

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