§ 1 AnlElAusbO (weggefallen)

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
§ 1 AnlElAusbO (1weggefallen) Der Lehrberuf Anlagenelektrik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtetseit 01.08.2015 weggefallen.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Anlagenelektriker oder Anlagenelektrikerin) zu bezeichnen.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 31.07.2015
§ 1 AnlElAusbO (1weggefallen) Der Lehrberuf Anlagenelektrik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtetseit 01.08.2015 weggefallen.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Anlagenelektriker oder Anlagenelektrikerin) zu bezeichnen.

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