(1)Absatz einsZiel dieser Verordnung ist die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.(2)Absatz 2Diese Verordnung gilt1.Ziffer einsfür die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit dem MinroG unterliegt,2.Ziffer 2für di... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinn dieser Verordnung ist bzw. sind:1.Ziffer eins„grenzüberschreitende Auswirkungen von schweren Unfällen“: Auswirkungen von schweren Unfällen (§ 84b Z 12 GewO 1994), die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;„grenzüberschreitende Auswirkungen von schweren Unfäl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur ständigen V... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet der unverzüglichen Meldung eines schweren Unfalls nach § 97 MinroG hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde unverzüglich nach einem schweren Unfall Folgendes zu melden:Unbeschadet der unverzüglichen Meldung eines schweren Unfalls nach Paragraph 97, MinroG hat der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 182 MinroG in Verbindung mit § 84f GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforde... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 folgende Angaben enthalten: Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 84 d, Absatz eins, ... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:1.Ziffer einsEs müssen die sicherheitsrelevanten Betriebsteile ermittelt werden, dh. jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 8 GewO 1994), die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der beson... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen müssen beschrieben werden, insbesondere die hierzu erforderlichen technischen Parameter und die Ausrüstung zur Sicherung der technischen Anlagen; hiefür müssen vergangene Unfälle und Zw... mehr lesen...
(1)Absatz einsAusgehend von der Darstellung gemäß § 7 Z 3 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass sie zu einem schweren Unfall führen,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas vom Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprech... mehr lesen...
(1)Absatz einsGleichzeitig mit der Kundmachung nach § 119 Abs. 2 MinroG betreffend die Errichtung (Herstellung) einer in § 1 Abs. 2 genannten Anlage oder Einrichtung hat die Behörde, sofern nicht ohnehin § 121d Abs. 2 MinroG Anwendung findet, im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbre... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die Behörden nach §§ 170 und 171 MinroG. Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die Behörden nach Paragraphen 170 und 171 MinroG. mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Bergbau-Unfallverordnung (Bergbau-UV), BGBl. II Nr. 103/2007, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Bergbau-Unfallverordnun... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richt... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 10.10.2015 mehr lesen...
Paragraph eins, Das Bergbuch wird aus den Bergbucheinlagen gebildet, die entweder mit Zahlen oder in anderer Weise, wenn möglich unter Angabe des Namens des Betriebes (zum Beispiel „Eisenerzbergbau Höllenstein“) zu bezeichnen sind. Die Bergbucheinlagen bestehen aus dem Besitzstandsblatt, dem Eige... mehr lesen...
Paragraph 2, Zu jeder Bergbucheinlage sind Lagerungskarten (§§ 37, 45 und 135 des Berggesetzes 1975), für Liegenschaften Mappenblätter zu führen. Zu jeder Bergbucheinlage sind Lagerungskarten (Paragraphen 37,, 45 und 135 des Berggesetzes 1975), für Liegenschaften Mappenblätter zu führen. mehr lesen...
Paragraph 3, Das Tagebuch sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe, die Urkundensammlung und das Aktenlager können für das Bergbuch abgesondert geführt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung „BergB“ voranzusetzen. mehr lesen...
Paragraph 4, Die Verordnung vom 1. März 1930, BGBl. Nr. 76, über die innere Einrichtung und Führung des Bergbuches und die Verordnung vom 23. Jänner 1929, BGBl. Nr. 55, betreffend das Bergbuch für das Burgenland, werden aufgehoben. Die Verordnung vom 1. März 1930, Bundesgesetzblatt Nr. 76, über d... mehr lesen...
BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz (BPSichG) Fundstelle seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung findet auf alle Bodenmarkierungen Anwendung, die der Straßenerhalter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 98 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, ohne behördlichen Auftrag anbringe... mehr lesen...
(1)Absatz einsBodenmarkierungen sind in weißer, blauer oder gelber Farbe durch Beschichten, durch Aufbringen von vorgefertigten Materialien, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßenknöpfen u. dgl. darzustellen. Vorübergehende ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Farbtöne der Oberfläche des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials müssen in trockenem Zustand in der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage – CIE) für das 2 Grad-Normvalenzsystem innerhalb der Farbbereiche liegen, di... mehr lesen...
(1)Absatz einsStraßenknöpfe sind Fahrstreifenbegrenzer und Markierungsknöpfe. Fahrstreifenbegrenzer sind Straßenknöpfe, die mindestens 20 cm von der Fahrbahnoberfläche aufragen. Teile von Straßenknöpfen, die mehr als 2,5 cm von der Fahrbahnoberfläche aufragen, müssen elastisch sein.(2)Absatz 2Die... mehr lesen...
(1)Absatz einsLeitlinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe. Auf Autobahnen und Autostraßen hat die Breite der Leitlinien mindestens 15 cm, die Länge des Striches 6 m sowie die Länge der Unterbrechung 12 m zu betragen. Auf Autostraßen ohne baulich getrennte Richtungsfahrbahnen k... mehr lesen...
(1)Absatz einsSperrlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die zur Abgrenzung von für den fließenden Verkehr bestimmten Verkehrsflächen untereinander dienen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm hab... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Wenn neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angeordnet ist, sind diese Linien mit den gleichen Strich- und Zwischenraumbreiten wie die doppelten Sperrlinien (§ 6 Abs. 2) auszuführen. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung einer neben einer Sperrlinie angebrachten L... mehr lesen...
(1)Absatz einsRandlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die den Rand der Fahrbahn anzeigen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen eine Breite von mindestens 15 cm haben.(2)Absatz 2Im Bere... mehr lesen...
(1)Absatz einsFahrstreifen, die mit einer Sperrlinie gegen andere Fahrstreifen abgegrenzt werden, müssen eine verbleibende Breite haben, die dem auf ihnen zulässigen Fahrzeugverkehr das problemlose Befahren ohne Überfahren der Sperrlinie erlaubt. Diese Breite beträgt zumindest für den äußerst rec... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Freilandstraßen darf bei Änderung der Anzahl der Fahrstreifen die Abweichung der Markierungslinien von der vorherigen Richtung grundsätzlich höchstens 1 : 20 betragen. Bei Kennzeichnung von Rechtsabbiegespuren kann die Abweichung, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern un... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn Hindernissen auf der Fahrbahn ist der Verkehr, wenn die örtlichen Gegebenheiten keine andere Regelung erfordern, entweder durch eine Sperrlinie in einem Mindestabstand von 15 cm vom Hindernis oder durch eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Sperrfläche (§ 21) vorbeizulei... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden auf Straßen mit Gegenverkehr in Bereichen ungenügender Sicht (auf Kuppen, in Kurven u. dgl.) Fahrstreifen durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet, sind Sperrlinien anzubringen, sofern sich aus § 9 Abs. 3 nichts anderes ergibt. Auf die Markierung von Straßen mit vier oder mehr ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Radfahrstreifen ist durch eine Sperrlinie gegen den benachbarten Fahrstreifen abzugrenzen.(2)Absatz 2Wenn es die Verkehrsverhältnisse oder die örtlichen Gegebenheiten erfordern, kann an hiefür in Betracht kommenden Stellen oder im Bereich bestimmter Straßen oder Straßenabschnitt... mehr lesen...
(1)Absatz einsHaltelinien sind nicht unterbrochene Quermarkierungen in weißer Farbe. Sie müssen eine Breite von mindestens 50 cm haben.(2)Absatz 2Haltelinien sind nur auf dem Teil der Fahrbahn anzubringen, für den die Haltelinie maßgebend ist. Haltelinien vor geregelten Kreuzungen sind an jener S... mehr lesen...
(1)Absatz einsOrdnungslinien sind unterbrochene Quermarkierungen in weißer Farbe. Sie müssen eine Breite von 30 cm haben. Die Länge des Striches hat 60 cm, die Länge der Unterbrechung 30 cm zu betragen.(2)Absatz 2Ordnungslinien sind, sofern die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältniss... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchutzwege sind in einer Breite von mindestens 3 m auszuführen. Wenn es jedoch die örtlichen Gegebenheiten erfordern, dürfen Schutzwege auch in einer geringeren Breite, jedoch nicht schmäler als 2 m, ausgeführt werden.(2)Absatz 2Die einzelnen weißen Längsstreifen eines Schutzweges m... mehr lesen...
(1)Absatz einsRadwege und Geh- und Radwege, die eine für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn kreuzen, sowie Radfahrstreifen, die eine für den übrigen Verkehr bestimmte bevorrangte oder gleichrangige Fahrbahn kreuzen, sind im Kreuzungsbereich durch unterbrochene Linien zu begrenzen, die so anzu... mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Ist nach Verlassen eines Fahrstreifens über eine Kreuzung oder sonstige Verkehrsfläche in einer bestimmten Richtung weiterzufahren, so ist dies durch entsprechende Richtungspfeile anzuordnen. Die durch Richtungspfeile gekennzeichneten Fahrstreifen sind in einem den örtlichen Ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsRichtungspfeile sind in weißer Farbe entsprechend Anlage 4 mit einer Länge von 5 m oder 3 m auszuführen. Auf Autobahnen dürfen Richtungspfeile auch mit einer Länge von 10 m sowie, wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, in einer Länge von 20 m ausgeführt werden. In Ortsgebieten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchriftzeichenmarkierungen dürfen nur in weißer Farbe ausgeführt werden; hiebei dürfen nur Großbuchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Die aus den Großbuchstaben zusammengesetzten Wörter müssen möglichst kurz und allgemein verständlich sein, wie etwa „STOP“, „BUS“, „TAXI“... mehr lesen...
(1)Absatz einsSperrflächen sind in weißer Farbe auszuführen. Sie dürfen nur durch schräge, parallele Linien (Schraffen) gekennzeichnet werden und sind mit nicht unterbrochenen Linien zu begrenzen. Die Breiten der Schraffen und der Zwischenräume zwischen den Schraffen haben in der Regel entweder 2... mehr lesen...
§ 22.Paragraph 22, Im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten als1.Ziffer einsParkplätze: Flächen, die von den Fahrbahnen der benachbarten Straßen getrennt sind, der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreic... mehr lesen...
(1)Absatz einsBodenmarkierungen für Parkflächen sind so auszuführen, daß die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes gewährleistet und das Zu- und Abfahren leicht möglich ist. Insbesondere ist bei der Kennzeichnung von Abstellplätzen für das Schrägparken darauf zu achten, daß das Zufahren in ein... mehr lesen...
§ 24.Paragraph 24, Sollen Parkflächen für das Abstellen bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien vorbehalten bleiben, so ist die vorgesehene Widmung der Fläche, wenn dafür nicht auf andere Weise ausreichende Vorkehrung getroffen ist, durch Markierung mit entsprechenden Worten wie „POLIZEI“, „... mehr lesen...
§ 25.Paragraph 25, Ist ein Gehsteig in seiner baulichen Anlage breiter als es der Bedarf des Fußgängerverkehrs gewöhnlich erfordert, so kann, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ein Parkstreifen zur Gänze oder zum Teil auf einem solchen Gehsteig markiert werden. Die f... mehr lesen...
§ 26.Paragraph 26, Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, sind, sofern dies durch Bodenmarkierungen kundgemacht werden soll, mit einer Zickzacklinie in gelber Farbe zu kennzeichnen. Diese Zickzacklinie ist angepaßt an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entsprechend der Abbildung b in A... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden Omnibus- oder Obushaltestellen durch Markierung auf der Fahrbahn gekennzeichnet, so ist die erforderliche Fläche in der Längsrichtung durch eine Warnlinie (§ 5 Abs. 2), in der Querrichtung jeweils durch unterbrochene Linien in weißer Farbe mit einer Breite von mindestens 10 c... mehr lesen...
(1)Absatz einsBestehende Bodenmarkierungen, deren Ausführung zwar nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, hingegen den Bestimmungen der Bodenmarkierungsverordnung in der bisher geltenden Fassung entspricht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2003, den Bestimmunge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über Bodenmarkierungen (Bodenmarkierungsverordnung), BGBl. Nr. 226/1963, in der Fassung BGBl. Nr. 16/1977 auß... mehr lesen...
Anlage 1FARBWERTE FÜR BODENMARKIERUNGENTabelle(Anm.: Anlage 1 (Tabelle) ist als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage 1 (Tabelle) ist als PDF dokumentiert.Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 370/2002 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle... mehr lesen...
Anlage 2BODENMARKIERUNGEN AUF UNÜBERSICHTLICHEN STRASSENSTELLEN(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Anlage 3KENNZEICHNUNG EINES RADFAHRSTREIFENS(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Anlage 4RICHTUNGSPFEILE(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Anlage 5SCHRIFTZEICHEN(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Anlage 6KENNZEICHNUNG EINER BEHINDERTENPARKFLÄCHE(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.1996 § 1Anwendungsbereich§ 2Ausführung von Bodenmarkierungen§ 3Anforderungen an das Markierungsmaterial§ 4Darstellung von Bodenmarkierungen durch Straßenknöpfe2. Abs... mehr lesen...
Bundes-Ehrenzeichengesetz (B-EzG) Fundstelle seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...
Bienenseuchengesetz (BiSG) Fundstelle seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Auf Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, über die die Parteien nach dem anwendbaren Recht nicht verfügen können, sowie über die Haftung des Staates für Handlungen ode... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten1.Ziffer einsMediation: ein strukturiertes Verfahren ungeachtet seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeit z... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben Mediatoren und in die Durchführung der Mediation eingebundene Personen in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen die Aussage zu Informationen zu verweigern, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Medi... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation hemmen den Ablauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche. mehr lesen...
(1)Absatz einsFür eingetragene Mediatoren (§ 13 ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes.Für eingetragene Mediatoren (Paragraph 13, ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediatione... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 136 vom 24. Mai 2008, S. 3, umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Han... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Es ist auf Mediationsverfahren, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden, anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für bei... mehr lesen...
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Dänemark am 16. August 1967 seine Kündigungsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September 1923 (BGBl. Nr. 158/1923), in der Fassung de... mehr lesen...
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 11. Jänner 1974 über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September 1923StF: BGBl. Nr. 55/1974 mehr lesen...
Auflassung eines Abschnittes der B 199 Tannheimer Straße (K-VAG 2010) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene sichergestellt werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.(2)Absatz 2Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Juge... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach §§ 4 und 5 nominierungsberec... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung besteht aus:1.Ziffer einsje zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz,je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß Paragrap... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundes-Jugend und besteht aus:1.Ziffer einsje einem Vertreter der beiden mitgliederstärksten verbandlich organisierten Jugendorganisationen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft zuzurechnen sind und aus dem Kreis ... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Zum Wirkungsbereich der Vertretung der Anliegen und Interessen der Jugendlichen gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern auf Bundesebene nach diesem Bundesgesetz zählen unter anderem:1.Ziffer einsdie Interessensvertretung der Jugendlichen gegenüber de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorsitz in der Bundesjugendvertretung wird mittels Losentscheid aus dem Kreis der ins Präsidium entsandten Personen ermittelt. Das erste Los beschreibt den ersten stellvertretenden Vorsitzenden, das zweite Los den Vorsitzenden und das dritte Los den zweiten stellvertretenden Vor... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest einmal jährlich oder innerhalb von acht Wochen, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt.(2)Absatz 2Der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Präsidium der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest viermal jährlich oder innerhalb von 14 Tagen, wenn es zumindest ein Drittel der Präsidiumsmitglieder verlangt.(2)Absatz 2Dem Präsidium der Bundes-Jugendvertretung obli... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchließen sich Jugendorganisationen zu einem Verein zusammen und wird dieser Verein vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln mit der Einrichtung einer Geschäftsstelle und der Führung seiner Bürogeschäfte betraut, so ist der Bundesminister für so... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung. mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.(2)Absatz 2§ 6 Z 4 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 6, Ziffer 4, Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, ... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut. mehr lesen...