Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Herstellung und den Betrieb (die Benützung) von Seilfahrtanlagen und deren Nebenanlagen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen. mehr lesen...
(1) Seilfahrtanlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Anlage, die, wenn auch nur vorübergehend, zur Seilfahrt benützt wird. Nebenanlagen (Abschnitt IV) sind der Seilfahrtanlage unmittelbar benachbarte Förderanlagen.(2) Seilfahrt im Sinne dieser Verordnung ist die Benützung von Seilen zur Fahrun... mehr lesen...
(1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.(2) Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
(1) Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Seilfahrt müssen eine genaue Beschreibung der Seilfahrtanlage enthalten und mit den erforderlichen Plänen, Berechnungen und Bescheinigungen belegt sein. Den Anträgen sind Betriebsvorschriften anzuschließen, die insbesondere das Verhalten der Fahrenden... mehr lesen...
(1) Änderungen der Seilfahrtanlage bedürfen der Bewilligung der Berghauptmannschaft.(2) Die fachgerechte, ordnungsgemäße Instandsetzung schadhafter Teile oder der Ersatz von Teilen der Seilfahrtanlage durch neue von gleichem Werkstoff, gleicher Ausführung und gleicher Stärke gelten nicht als Ände... mehr lesen...
(1) Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, hat die Berechnung, Ausführung und der Betrieb der Seilfahrtanlage nach den Vorschriften für Förderanlagen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der jeweils geltenden Fassung und nach den anerkannten Regeln der Technik zu ... mehr lesen...
(1) Die ordnungs- und plangemäße Ausführung der Anlagenteile ist der Berghauptmannschaft durch Vorlage von Bescheinigungen der Herstellerfirmen nachzuweisen.(2) Schweißungen müssen von geprüften Schweißern vorgenommen werden. Über die Schweißbarkeit der verwendeten Werkstoffe und die Durchführung... mehr lesen...
(1) Alle Teile der Seilfahrtanlage müssen dauerhaft hergestellt, so angeordnet und so gewartet werden, daß sie gegen Beschädigung, Abnutzung und Korrosion möglichst geschützt sind. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Durchführung der Seilfahrt die ihrem Verwendungszweck entsprechende Aufgabe sicher er... mehr lesen...
Verschlüsse an Bedienungsöffnungen der Anschlagpunkte müssen so ausgeführt sein, daß sie sich vom Fördergestell oder Fördergefäß aus öffnen und schließen lassen. mehr lesen...
(1) In jedem zur Seilfahrt benützten seigeren Schacht muß unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3 eine Fahrabteilung vorhanden sein. Sie muß während des Schachtabteufens zumindest bis 20 m über die Abteufsohle geführt werden. Von der Fahrabteilung aus muß die Abteufsohle und gegebenenfalls die Abte... mehr lesen...
(1) Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte müssen durch Leitvorrichtungen so geführt sein, daß sie bei der Fahrt nicht hängenbleiben können und daß starke Erschütterungen vermieden werden.(2) Bei Verwendung von Fangvorrichtungen muß die Festigkeit und Befestigung der Leitvorrichtungen nic... mehr lesen...
(1) Spurlatten, mit Ausnahme der Endstücke, müssen an mindestens drei Einstrichen befestigt sein. Die Befestigung darf nicht mit Nägeln erfolgen. Die Verbindung der Spurlatten untereinander muß ein Ausweichen der Lattenenden unter dem Druck der Führungsschuhe oder -rollen verhindern.(2) Spurlatte... mehr lesen...
Seilführungen sind nur beim Schachtabteufen und bei Mehrseilförderung zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
(1) Gleisanlagen von Schrägschächten und Schrägaufzügen müssen sicher verankert sein.(2) Führungsrollen für Oberseile in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen müssen wenigstens 0,25 m Durchmesser haben und dürfen nicht mit einem leicht entzündlichen Futter ausgekleidet sein. mehr lesen...
(1) Unterhalb des tiefsten Standes bei Seilfahrt darf das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht im Falle des Übertreibens auf eine bestimmte Erstreckung (freie Teufe) keinen stoßartigen Widerstand finden.(2) Die freie Teufe ist von der Berghauptmannschaft unter Berücksichtigung der Antrieb... mehr lesen...
(1) Bei Spurlattenführung ist innerhalb der freien Teufe die lichte Weite zwischen den Spurlatten so zu verringern (zusammengezogene Spurlatten), oder sind die Spurlatten so zu verdicken, daß im Falle des Übertreibens Fördergestelle, Fördergefäße oder Gegengewichte allmählich bis zum Stillstand a... mehr lesen...
(1) Aufsetzvorrichtungen dürfen in Seilfahrtanlagen nicht eingebaut werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(2) Sind Aufsetzvorrichtungen vorhanden, ist ihre Benützung bei der Seilfahrt verboten.(3) Aufsetzvorrichtungen dürfen in ihrer Ruhelage das Vorübergehen des Fördergestell... mehr lesen...
(1) Seilscheibenkammern, Fördermaschinenräume und ihre Nebenräume müssen unter Tage aus nicht brennbaren Baustoffen und Bauteilen hergestellt sein, wobei die Brandwiderstandsfähigkeit der zu erwartenden Brandbelastung entsprechen muß. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(2) Die in A... mehr lesen...
(1) Der Berechnung aller durch Seile belasteten Teile von Fördergerüsten und im Kopf von Blindschächten muß die rechnerische Bruchlast der Oberseile zugrunde gelegt werden.(2) Kondens- oder Tropfwasser darf sich in Konstruktionsteilen aus Stahl nicht ansammeln können. mehr lesen...
(1) In Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit müssen unterhalb der Seilscheiben oder der Seilträger Prellträger so angebracht sein, daß die Seileinbände beim Übertreiben nicht auf die Seilscheiben oder Seilträger auflaufen und nicht gegen die Prellträger stoßen kö... mehr lesen...
(1) Der Durchmesser der Seilscheiben muß bei Verwendung von Rundseilen wenigstens das 50fache des Seildurchmessers, mindestens aber 1,2 m betragen. Bei Verwendung von Flachseilen muß der Durchmesser wenigstens dem 60fachen Wert der Seildicke entsprechen.(2) Für Seilscheiben, Ablenkscheiben und Se... mehr lesen...
(1) Über dem höchsten Stande bei Seilfahrt darf auf eine bestimmte Erstreckung (freie Höhe) das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht im Falle des Übertreibens keinen stoßartigen Widerstand finden. Der Seileinband darf bei Durchfahrten der freien Höhe nicht auf die Seilscheibe oder den Sei... mehr lesen...
(1) Spurlatten im Fördergerüst und Förderturm müssen im Sinne des § 16 Abs. 1 innerhalb der freien Höhe verdickt, in Blindschächten verdickt oder zusammengezogen sein.(2) Innerhalb der freien Höhe sind die Spurlatten in der Längsrichtung, zusammengezogene Spurlatten in Blindschächten außerdem geg... mehr lesen...
(1) Der Fördermaschinistenstand ist so einzurichten, daß der Fördermaschinist bei seiner Tätigkeit weder behindert noch durch äußere Einflüsse abgelenkt wird. Alle Vorrichtungen zur Bedienung der Fördermaschine müssen so angeordnet sein, daß sie der Fördermaschinist leicht und ohne Gefahr einer V... mehr lesen...
Für jede Fördermaschine ist eine Berechnung und Werksbescheinigung der Herstellerfirma beizubringen, die Angaben über die verwendeten Werkstoffe und die zulässigen Werte der Beanspruchung der Hauptteile, der Seilbruchlast, der Seilgeschwindigkeit und der Überlast enthält. Der Berechnung aller dur... mehr lesen...
Alle lösbaren Verbindungen, von denen die Funktionssicherheit der Fördermaschine abhängig ist, müssen gegen ungewollte Lockerung gesichert sein. mehr lesen...
(1) Der Durchmesser des Seilträgers der Fördermaschine muß mindestens dem für Seilscheiben geforderten Wert (§ 21 Abs. 1) entsprechen.(2) Auf der Seiltrommel müssen beim tiefsten Stand des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes mindestens zwei Windungen des Seiles vorhanden sein.(3) S... mehr lesen...
(1) Die Fördermaschine muß mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, auf dem die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten bei Seilfahrt und Güterförderung deutlich gekennzeichnet sind. Seine Anzeige darf höchstens 5 v. H. unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.(2) Beträgt die zulässi... mehr lesen...
(1) Seilfahrtanlagen müssen mit Endschaltern, die vom Teufenzeiger betätigt werden, versehen sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen, sofern die Forderung des Abs. 2 erfüllt ist.(2) In elektrisch angetriebenen Seilfahrtanlagen müssen außerdem Endschalter innerhalb der freien Höhe ... mehr lesen...
(1) Jede Seilfahrtanlage muß mit einer deutlich gekennzeichneten Notausschaltung versehen sein, mit welcher die Fördermaschine vom Standort des Fördermaschinisten aus durch Einwirken auf die im § 40 Abs. 1 und 2 genannte Bremse sofort stillgesetzt werden kann.(2) Seilfahrtanlagen mit Antrieb durc... mehr lesen...
Elektrisch angetriebene Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 2 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die durch Auslösen der Sicherheitsbremse (§ 39) verhindert, daß das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht die Endanschl... mehr lesen...
(1) Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 4 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen mit einem Sicherheitsapparat ausgestattet sein, der die Funktion der im § 34 genannten Einrichtung erfüllt und außerdem bei Seilfahrt durch Einwirken auf eine Bremse das Überschreiten... mehr lesen...
(1) Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 6 m/s müssen mit einem Fahrtregler ausgestattet sein. Dieser muß bei Seilfahrt und Güterförderung auf die Energiezufuhr und nötigenfalls auf die Fahrbremse stetig so einwirken, daß ein Überschreiten der zulässigen Höchstg... mehr lesen...
(1) Der Sicherheitsapparat oder der Fahrtregler muß mit dem Teufenzeiger, den von diesem betätigten Endschaltern und dem etwa vorhandenen Sohlenschaltwerk derart in zwangsläufigem Zusammenhang stehen, daß bei Verstellen eines Teiles die anderen Teile mitverstellt werden.(2) Bei Treibscheibenförde... mehr lesen...
(1) Die Fördermaschine muß mit einer Fahrbremse versehen sein, die sich, sofern kein Fahrtregler oder Sicherheitsapparat vorhanden ist, beim Loslassen des Bedienungshebels selbsttätig schließt.(2) Bei Fördermaschinen mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit von mehr als 2 m/s muß die Fahrbre... mehr lesen...
(1) Außer der Fahrbremse muß auch eine Sicherheitsbremse vorhanden sein. Das Gestänge der Sicherheitsbremse darf mit dem der Fahrbremse vereinigt werden. Die Vereinigung darf jedoch nicht so weit gehen, daß Störungen am Bremsdruckregler der Fahrbremse auch die Sicherheitsbremse unwirksam machen k... mehr lesen...
(1) Wenigstens eine Bremse muß unmittelbar auf den Seilträger oder eine auf dessen Welle sitzende Bremsscheibe einwirken.(2) Bei Fördermaschinen mit zwei Trommeln oder Bobinen muß wenigstens eine Bremse unmittelbar auf beide Seilträger einwirken.(3) Bei Backenbremsen muß die äußerste Bremseinstel... mehr lesen...
(1) Bei Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit muß sowohl die Fahrbremse als auch die Sicherheitsbremse imstande sein, die größte bei der Seilfahrt vorkommende Überlast der einen Förderseite gegenüber der anderen mit wenigstens dreifacher statischer Sicherheit zu ... mehr lesen...
(1) Dampffördermaschinen müssen mit einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein.(2) Druckluftfördermaschinen müssen mit einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein.(3) An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine muß ein geeichter Druckmesser vorhanden sein, auf dem der Mindestdruck, mit de... mehr lesen...
(1) Bei schlagwettergeschützten elektrischen Fördermaschinen muß die Sicherheitsbremse bei Überschreiten der für die Steuerwiderstände und den Bremsauslösemagnet höchstzulässigen Temperatur selbsttätig einfallen.(2) Bei Seilfahrtanlagen mit Antrieb der Fördermaschine durch Drehstrom-Asynchronmoto... mehr lesen...
Die Bestimmungen für Fördermaschinen gelten auch für Bremswerke, soweit sie unter Bedachtnahme auf deren abweichende Konstruktion und Wirkungsweise eingehalten werden können. mehr lesen...
(1) Zur Fahrung am Seil dürfen nur Stahldrahtseile verwendet werden.(2) Förder- und Gegengewichtsseile (Oberseile) müssen den Bestimmungen der Anlage zu dieser Verordnung entsprechen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(3) Beim Schachtabteufen dürfen sich die Seile unter Last (eins... mehr lesen...
(1) In Schächten mit mehr als 80 v. H. relativer Luftfeuchtigkeit oder, falls das Seil so naß wird, daß es nicht wirksam geschmiert werden kann, sind verzinkte Oberseile zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(2) In verzinkten Seilen müssen sämtliche Drähte verzinkt sein. mehr lesen...
Für jedes angelieferte Oberseil muß eine Werksbescheinigung vorliegen, die Angaben über Material, Machart (Flechtformel, Aufbau der Litzen, Litzenwindungslänge, Drahtstärken, Seilschlag), Durchmesser und Länge, metallischen Querschnitt, Metergewicht, Material und Tränkung der Einlage (Seele), Inn... mehr lesen...
(1) Die Tragfähigkeit des Oberseiles muß beim Auflegen, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung wenigstens folgende Sicherheiten aufweisen:a)bei Seilfahrt ............. S = 9,5 - 0,001 T undb)bei Güterförderung S = 7,2 - 0,0005 T... mehr lesen...
(1) Oberseile dürfen erst aufgelegt werden, nachdem sie durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle untersucht worden sind (§ 128).(2) Die Prüfung durch die Seilprüfstelle darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. Bei gebrauchten Seilen muß sie ... mehr lesen...
(1) Das beabsichtigte Auflegen eines Oberseiles ist der Berghauptmannschaft längstens 14 Tage vorher anzuzeigen. Lassen unvorhergesehene Gründe einen rascheren Seilwechsel geboten erscheinen, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden. Der Meldung sind je eine Ausfertigung der Wer... mehr lesen...
(1) Oberseile müssen sich nach dem Auflegen, ihre Seileinbände aber außerdem nach jeder Erneuerung bei Güterbeförderung bewährt haben (§ 130), bevor sie zur Seilfahrt benützt werden.(2) Als Erneuerung des Seileinbandes gilt auch jedes Öffnen und anschließende Festziehen der Klemmvorrichtung, selb... mehr lesen...
(1) Die Zeitdauer, innerhalb der das Oberseil für Seilfahrt benützt werden darf, sofern es nicht aus den in dieser Verordnung angeführten Gründen früher abgelegt werden muß, ist von der Berghauptmannschaft festzusetzen. Sie darf bei Rundseilen höchstens zwei Jahre, bei Flachseilen nicht mehr als ... mehr lesen...
(1) Für jede Seilfahrtanlage muß ein Ersatzoberseil vorrätig gehalten, vor Witterungs- und anderen schädlichen Einflüssen geschützt und gegen Dralländerung gesichert aufbewahrt werden.(2) Für mehrere Seilfahrtanlagen mit Seilen gleicher Art genügt ein Ersatzoberseil für die tiefste Seilfahrtsohle... mehr lesen...
(1) Die Verwendung gespleißter und gestückter Oberseile ist verboten.(2) Die Verwendung eines umgelegten und die Wiederverwendung eines gebrauchten Oberseiles ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig. Dem Ansuchen um Bewilligung muß das Gutachten einer vom Bundesministerium für Ha... mehr lesen...
(1) Bei jeder Seilfahrtanlage mit Treibscheibenförderung muß in seigeren Schächten zum Gewichtsausgleich ein Unterseil vorhanden sein.(2) Für Unterseile gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 45 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, 47, 49 und 50 für Oberseile. Sofern in einem Unterseil einzelne Drähte den Be... mehr lesen...
(1) In seigeren Schächten muß das freie Durchhängen des Unterseiles im Schachttiefsten so bemessen sein, daß das obere Fördergestell oder Fördergefäß bis zu den Prellträgern durchfahren kann, ohne durch das Unterseil behindert zu werden.(2) Bei Teufen über 200 m müssen in seigeren Schächten inner... mehr lesen...
Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt werden, wenn sie sich bei Güterförderung bewährt haben (§ 130 Abs. 5). mehr lesen...
(1) Die Aufliegezeit der Unterseile ist mit drei Jahren begrenzt. In diese Zeit ist eine allfällige vorherige Benützung als Oberseil einzurechnen. Die Berghauptmannschaft kann eine Verlängerung der Aufliegezeit auf Antrag des Bergbauberechtigten bewilligen. Dem Antrag muß das Gutachten einer vom ... mehr lesen...
Gespleißte Rundseile dürfen als Unterseile nicht verwendet werden. Eine Verwendung gespleißter Flachseile als Unterseile ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig. Dem Ansuchen um Bewilligung ist das Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte... mehr lesen...
(1) Für jedes Unterseil von Seilfahrtanlagen, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Belegschaft bestimmt sind, muß ein Ersatzseil vorhanden sein.(2) Für mehrere Seilfahrtanlagen genügt ein Ersatzunterseil für die tiefste Seilfahrtsohle, unter Tage jedoch nur, wenn sich die S... mehr lesen...
(1) An Fördergestellen, Fördergefäßen und Gegengewichten müssen die zur Aufhängung dienenden und mit ihnen fest verbundenen Teile eine wenigstens zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung aufweisen, die sonstigen tragenden Teile eine wenigstens siebenfac... mehr lesen...
(1) Beim Schachtabteufen müssen die Verbindungsteile zwischen Förderkübel und seinem Aufhängebügel wenigstens eine zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei der Güterförderung aufweisen.(2) Tragaugen von Förderkübeln dürfen nicht angeschweißt sein und keine Schweißunge... mehr lesen...
(1) Fördergestelle und Fördergefäße müssen unter Tage mit einem kräftigen Schutzdach versehen sein. In seigeren Schächten muß das Dach zum Teil aufklappbar und für Kontrollfahrten oder Arbeiten im Schacht mit einem fest angebrachten oder abnehmbaren Geländer und mit Randleisten versehen sein.(2) ... mehr lesen...
Belastungsstücke von Gegengewichten müssen gegen Herabfallen gesichert sein. Bei Verwendung von Beton ist nur Stahlbeton zulässig. mehr lesen...
(1) Für jede Seilfahrtanlage in seigeren Schächten, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Untertagebelegschaft bestimmt ist, muß mindestens ein Ersatzfördergestell oder Ersatzfördergefäß und, soweit Gegengewichte verwendet werden, auch ein Ersatzgegengewicht vorhanden sein. ... mehr lesen...
(1) An jedem zur Seilfahrt dienenden Fördergestell und Fördergefäß muß eine verläßlich und allmählich bremsend wirkende Fangvorrichtung vorhanden sein. Ausgenommen hievon sind Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung und solche mit Seilführungen als Leitvorrichtung.(2) Die Fangvorrichtung darf nich... mehr lesen...
(1) Die Verbindung des Seiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht hat so zu erfolgen, daß ein ungewolltes Lösen ausgeschlossen und eine Prüfung leicht möglich ist. Werden Seileinbände mit Hilfe von Seilklemmen hergestellt, müssen mindestens vier Seilklemmen verwendet werden. Die V... mehr lesen...
(1) Verbindungsstücke zwischen dem Seil und dem Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht (Zwischengeschirre) müssen eine wenigstens zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung aufweisen.(2) Zwischengeschirre, mit Ausnahme der Kauscheneinbände üblicher ... mehr lesen...
In Seilfahrtanlagen, in denen das Gesamtgewicht des Fördergestelles oder Fördergefäßes von einer Königstange getragen wird, müssen Notgehänge vorhanden sein, die der Vorschrift des § 68 Abs. 5 entsprechen. mehr lesen...
Vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt müssen sich Zwischengeschirre bei Güterförderung bewährt haben (§ 133). Dasselbe gilt nach Erneuerung einzelner Teile von Zwischengeschirren. mehr lesen...
(1) Für jede Seilfahrtanlage, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Belegschaft bestimmt ist, muß bei Verwendung von Zwischengeschirren mindestens ein Ersatzzwischengeschirr vorhanden sein. Bei Förderanlagen mit Treibscheibe müssen in diesem Falle zwei Ersatzzwischengeschirr... mehr lesen...
In Seilfahrtanlagen, bei denen Fördergestelle oder Fördergefäße aufgesetzt werden können, sind Klemmkauschen und Keilklemmen unzulässig. mehr lesen...
Auf Zwischengeschirre zwischen Unterseil und Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht finden die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 3 und 5, 71 und 72 keine Anwendung. mehr lesen...
Alle Zwischengeschirrteile sind spätestens nach fünfzehnjähriger Benützung zu ersetzen. mehr lesen...
(1) Jede Seilfahrtanlage muß eine Vorrichtung für akustische Signale von den einzelnen Anschlägen zu einem Sammelanschlag (in der Regel der oberste Anschlag, die Hängebank) und von dort zu den einzelnen Anschlägen sowie getrennt davon zum Standort des Fördermaschinisten haben. Als Ausnahme hievon... mehr lesen...
(1) Bei Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit muß eine Notsignalanlage vorhanden sein, die auch bei Ausfall der Signalanlage wirksam bleibt.(2) Die Notsignale müssen sich im Klange deutlich von den übrigen Signalen unterscheiden. Sie müssen am Standort des Förder... mehr lesen...
(1) Seilfahrtanlagen in seigeren und mehr als 45 Grad geneigten Schächten müssen außerdem besondere Signalvorrichtungen haben, die von allen Tragböden des Fördergestelles oder Fördergefäßes in jeder Schachtteufe bis zum Ende der freien Teufe betätigt werden können (Schachthammer). Die Signale die... mehr lesen...
Seilfahrtanlagen für regelmäßige Seilfahrt mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit über 2 m/s sind mit einer Seilfahrtankündigungs- und Seilfahrtquittungseinrichtung auszurüsten. mehr lesen...
(1) Elektrische Signalanlagen müssen mit Gleichstrom betrieben werden. Bei zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten bis 2 m/s ist auch Tonfrequenz-Wechselstrom zulässig.(2) Die Nennspannung der Signalanlage darf unbeschadet der Vorschrift des § 77 Abs. 4 höchstens 220 V betragen.(3) Die Stromquelle ... mehr lesen...
(1) Seilfahrtanlagen von Schrägschächten und Schrägaufzügen dürfen auch mit Signalvorrichtungen ausgerüstet sein, welche die Abgabe und den Empfang von Signalen am Fördergestell oder Fördergefäß statt an den Anschlägen gestatten. In diesem Falle muß die Signalgebung auf elektrischem Wege erfolgen... mehr lesen...
(1) Jede Seilfahrtanlage muß zur mündlichen Verständigung zwischen den Anschlägen untereinander und dem Standort des Fördermaschinisten mit einer Fernsprechanlage oder einem Sprachrohr ausgerüstet sein. Die Verwendung eines Sprachrohres ist nur zulässig, wenn damit jederzeit eine einwandfreie Ver... mehr lesen...
(1) Im Fördermaschinenraum und an allen Anschlägen sowie beim Schachtabteufen an Arbeitsbühnen und an der Abteuf- und Abziehsohle müssen helleuchtende geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Beschädigung gesichert sind, angebracht sein.(2) Im Fördermaschinenraum muß eine Notbeleuchtung vorha... mehr lesen...
Beim Schachtabteufen finden die §§ 15 und 16 und, sofern Abteufkübel Verwendung finden, außerdem die §§ 9, 12, 17, 20 Abs. 2, 23, 44, 48 Abs. 1 und 2, 55 bis 61, 63 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, 64, 65, 66, 73, 75 Abs. 1, 3, 5 und 7 bis 10, 76, 77, 78 und 80 keine Anwendung. mehr lesen...
Seilfahrt darf erst aufgenommen werden, nachdem die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides zur Benützung der Seilfahrtanlage erfüllt worden sind, soweit von der Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung gewährt wurde. Außerdem müssen die Betriebsvorschriften von der Berghauptmannschaft genehmig... mehr lesen...
(1) Zur Abfertigung der Fördergestelle oder Fördergefäße müssen während der Seilfahrt, außer bei Selbstfahrerseilfahrt, und während der Güterförderung, sofern sie nicht vollautomatisch betrieben wird, Anschläger anwesend sein.(2) Beim Schachtabteufen gilt die Vorschrift des Abs. 1 mit der Maßgabe... mehr lesen...
Solange sich Personen unter Tage aufhalten, müssen für deren Ausfahrt die benötigten Seilfahrtanlagen ständig betriebsbereit sein und die erforderlichen Bedienungsmannschaften zur Verfügung stehen. mehr lesen...
(1) Einzelseilfahrt ist gestattet:a)Anschlägern;b)den mit der Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen des Schachtes oder des Schrägaufzuges betrauten Personen;c)Betriebsaufsehern und ihren Vorgesetzten;d)anderen Personen mit schriftlicher Erlaubnis des Betriebsl... mehr lesen...
(1) Zur Seilfahrt dürfen nur leere Tragböden benützt werden. Diesen sind für den Aufenthalt von Personen bestimmte Abteilungen auf Tragböden gleichzuhalten, sofern sie gegen die Abteilungen für Güterförderung sicher verwahrt sind.(2) Beim Schachtabteufen dürfen Förderkübel für die Seilfahrt nur b... mehr lesen...
Während der regelmäßigen Seilfahrt darf auf der Seilfahrtanlage keine Güterförderung erfolgen. In Schächten mit mehreren Förderanlagen nebeneinander gilt dieses Verbot für alle Förderanlagen des Schachtes. mehr lesen...
(1) Bei zweitrümiger Förderung darf die Seilfahrt an Zwischenanschlägen nur unterbrochen werden, wenn das gegentrümige Fördergestell oder Fördergefäß nicht gleichfalls so an einem Anschlag zu stehen kommt, daß Personen auf- oder absteigen können.(2) Beim Umstecken dürfen sich keine Personen auf d... mehr lesen...
(1) Nach unvorhergesehenem Eingriff der Fangvorrichtung während der Seilfahrt darf diese erst wieder fortgesetzt werden, wenn die Ursachen des Eingriffes von einem Betriebsaufseher geklärt und daraufhin die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Unfällen angeordnet worden sind.(2) Hat s... mehr lesen...
(1) Ist die Benützung eines Anschlages, Fördergestelles, Fördergefäßes oder Tragbodens für die Seilfahrt dauernd oder vorübergehend untersagt, so ist dies durch Anbringen von Verbotstafeln an allen Stellen, an denen die Benützung möglich wäre, anzuzeigen.(2) Jede Einstellung der Seilfahrt ist auf... mehr lesen...
(1) Die Fahrenden müssen die Anordnungen der Anschläger oder der Selbstfahrer befolgen.(2) Das Betreten oder Verlassen eines Fördergestelles oder Fördergefäßes ist nur bei dessen Stillstand und in Anwesenheit eines Anschlägers oder Selbstfahrers gestattet.(3) Die Fahrenden müssen sich während des... mehr lesen...
(1) Selbstfahrer haben die Verschlüsse an den Anschlägen zu schließen. Sie dürfen nach Beendigung der Fahrt den Anschlag erst veranlassen, nachdem sie das Signal „Korb frei“ gegeben haben und das Fördergestell oder Fördergefäß weggezogen worden ist.(2) Selbstfahrer, ausgenommen Anschläger, dürfen... mehr lesen...
Die Türen und anderen Verschlüsse von Fördergestellen oder Fördergefäßen (§ 63 Abs. 6 und 7) müssen während des Treibens bei Seilfahrt verschlossen sein. Ausgenommen sind Verschlüsse an Tragböden, auf denen die Zahl der Fahrenden nicht mehr als die Hälfte der um eins erhöhten zulässigen Höchstzah... mehr lesen...
(1) Die Anschläge und Fördermaschinenräume unter Tage müssen hell beleuchtet sein, solange sie zur Seilfahrt und Güterförderung benützt werden. Dasselbe gilt für Anschläge und Fördermaschinenräume über Tage, falls das Tageslicht nicht ausreicht.(2) Die Tragböden der Fördergestelle und Fördergefäß... mehr lesen...
(1) Der Schachtsumpf ist von Wasser so weit freizuhalten, daß bei einem Zutiefgehen des Fördergestelles oder Fördergefäßes, auch im Falle des Seilloswerdens, die Gefahr des Ertrinkens für die Fahrenden ausgeschlossen ist.(2) Der Schachtraum im Bereich der Unterseilbucht muß so frei gehalten werde... mehr lesen...
(1) Das Fördergut ist bei der Beförderung in Seilfahrtanlagen so sicher zu lagern und zu befestigen, daß es weder herabfallen noch am Ausbau oder an Einbauten hängen bleiben kann.(2) Fördergut, das unter das Fördergestell oder das Fördergefäß gehängt wird, ist so anzubringen, daß es an Einbauten ... mehr lesen...
(1) Soweit nicht elektrische Fertigsignalanlagen benützt werden, gelten als Ausführungssignale:1Schlag = Halt!2Schläge = Auf!3Schläge = Hängen!(2) Die weiteren Ausführungssignale, die zur Kennzeichnung der Anschlagpunkte bestimmten Meldesignale und die Ankündigungssignale (Abs. 3) sind vom Betri... mehr lesen...
(1) Signale dürfen nur mit den dafür bestimmten Signalvorrichtungen und nur von Anschlägern oder Selbstfahrern gegeben werden.(2) Ausführungssignale dürfen erst gegeben werden, wenn die Verschlüsse an den Anschlägen und, soweit dies bei Seilfahrt vorgeschrieben ist (§ 95), die Türen oder anderen ... mehr lesen...
(1) Der Anschläger oder Selbstfahrer hat den Fördermaschinisten von jeder Seilfahrt vor dem Betreten des Fördergestelles oder Fördergefäßes mündlich oder fernmündlich zu unterrichten.(2) Ist eine elektrische Signalanlage mit Seilfahrtquittungsschaltung ausgerüstet, so muß diese bei jeder Seilfahr... mehr lesen...
(1) Alle von den Anschlägen zum Sammelanschlag und umgekehrt gegebenen akustischen Signale, welche die Seilfahrt betreffen, müssen durch Gegensignal beantwortet werden. Ausgenommen sind Haltsignale.(2) Bemerken die Betriebsaufseher (§ 105) oder Anschläger, daß der Fördermaschinist ein Signal ande... mehr lesen...
(1) Bei Schachtarbeiten vom Fördergestell (Fördergefäß) aus müssen die Signale mit dem Schachthammer gegeben werden.(2) Bei den Betätigungseinrichtungen der Signalvorrichtungen müssen während der Arbeiten im Schacht an allen Anschlägen Warntafeln mit der Aufschrift „Arbeiten im Schacht! Signalgeb... mehr lesen...
Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des § 80 müssen die Signale durch einen ständigen Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes gegeben werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Im übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Signalgebung soweit Anwendung, als ... mehr lesen...
Die regelmäßige Seilfahrt ist durch Betriebsaufseher zu überwachen. mehr lesen...
(1) Die Betriebsvorschriften sind in allen Mannschaftsstuben und im Fördermaschinenraum auszuhängen. Den die Seilfahrtanlage benützenden Personen sind die Vorschriften über die Fahrung mindestens zweimal im Jahr in Erinnerung zu bringen.(2) Den Betriebsaufsehern, welche die Seilfahrt beaufsichtig... mehr lesen...
(1) An allen Anschlägen, von und zu denen Seilfahrt stattfindet, beim Schachtabteufen auf der Abteuf- und Abziehsohle sowie auf allenfalls vorhandenen Arbeitsbühnen, sind durch Aushängetafeln bekanntzumachen:a)die Ausführungs-, Ankündigungs- und Meldesignale sowie das Gebot, daß nur Anschläger un... mehr lesen...
(1) Für jede Seilfahrtanlage ist ein Seilfahrtbuch anzulegen, in das alle wesentlichen die Anlage betreffenden Vorkommnisse und Feststellungen einzutragen sind, sofern sie nicht in die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Instandsetzungen (§ 126) aufgenommen werden. Insbesondere sind Dauer und Ursa... mehr lesen...
(1) Als Fördermaschinisten dürfen bei Seilfahrt nur Personen verwendet werden, die mindestens 25 Jahre alt sind, die geistige und körperliche Eignung hiezu besitzen (Abs. 2 und 3), die erforderliche Ausbildung erhalten haben (Abs. 4) und ihre Befähigung der Berghauptmannschaft für die zu bedienen... mehr lesen...
(1) Der Fördermaschinist darf während des Dienstes mit anderen Arbeiten als dem Bedienen und Warten der Fördermaschine oder der Hilfstätigkeit als zweiter Fördermaschinist nicht beschäftigt werden. Ausgenommen hievon sind Fördermaschinisten, welche die Fördermaschine nur fallweise in Betrieb zu s... mehr lesen...
Der Fördermaschinist darf die regelmäßige Seilfahrt nur beginnen, wenn er sich vorher vergewissert hat, daß die Fördermaschine mit den Sicherheitseinrichtungen in Ordnung und der freie Durchgang für die Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte gegeben ist. mehr lesen...
(1) Fahrtregler oder Sicherheitsapparate müssen bei jeder Seilfahrt auf Seilfahrtgeschwindigkeit geschaltet sein.(2) Beim Probetreiben nach § 151 hat der Fördermaschinist die Einstellung des Teufenzeigers zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. mehr lesen...
(1) Der Fördermaschinist darf die Fördermaschine erst in Gang setzen, wenn er ein Signal dazu erhalten hat. Dies gilt nicht:a)wenn die Fördergestelle oder Fördergefäße so im Schacht stehen, daß sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können und keine Arbeiten im Schacht durchgeführt werden;b)... mehr lesen...
Als Anschläger dürfen bei Seilfahrt nur zuverlässige Personen bestellt werden, die wenigstens 20 Jahre alt sind, zumindest zwei Monate bei Güterförderung als Anschläger, Einsteller der Auszieher beschäftigt waren und ihre Befähigung für diese Tätigkeit nachgewiesen haben. Die Berghauptmannschaft ... mehr lesen...
(1) Der Anschläger darf sich während der Seilfahrt nicht vom Anschlag entfernen, wenn er nicht selbst mitfährt. Bei der regelmäßigen Seilfahrt darf er nur beim ersten oder letzten Treiben mitfahren.(2) Der Anschläger hat die Ordnung beim Betreten und Verlassen der Fördergestelle oder Fördergefäße... mehr lesen...
(1) Der Anschläger des Sammelanschlages muß sich auf der Signalseite des Anschlages aufhalten.(2) Der Anschläger des Sammelanschlages darf mit Ausnahme des Haltsignals keine Ausführungssignale geben, bevor er nicht ein Ausführungssignal erhalten hat. Dies gilt nicht:a)bei ausschließlicher Benützu... mehr lesen...
Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des § 80 gelten die Vorschriften für Anschläger sinngemäß auch für Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes. mehr lesen...
(1) Mängel an Seilfahrtanlagen sind so rasch wie möglich zu beheben.(2) Nehmen Dienstnehmer an Seilfahrtanlagen einen Mangel wahr, der eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen könnte, so haben sie unverzüglich dem Betriebsleiter oder einem zuständigen Betriebsaufseher M... mehr lesen...
Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:a)wesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind;b)Unterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen Dauer, die Wiederaufnahme der Seilfah... mehr lesen...
Prüfungen an Seilfahrtanlagen zur Überwachung der Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit müssen so sorgfältig durchgeführt werden, daß auftretende Mängel rechtzeitig erkannt und behoben werden können. mehr lesen...
(1) Die Prüfungen müssen von Personen durchgeführt werden, die hiefür entsprechend ausgebildet sind. Soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist, dürfen auch geschulte Facharbeiter herangezogen werden.(2) Für Prüfungen, die vom Betrieb vorzunehmen sind, hat der Betriebsleiter die Betriebsange... mehr lesen...
(1) Ist die Durchführung von Prüfungen oder die Abgabe von Gutachten nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch anerkannte Sachverständige vorzunehmen, so ist für deren Anerkennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der entsprechenden Fachrichtung sowie ausreichende Erfahrung in der Beurt... mehr lesen...
Alle Besichtigungen zum Zwecke der Prüfung müssen bei hellem Licht durchgeführt werden. mehr lesen...
Die Prüfung von Schächten oder der Trassen von Schrägaufzügen auf Betriebssicherheit vom fahrenden Fördergestell oder Fördergefäß aus darf bei nicht mehr als 1 m/s Geschwindigkeit erfolgen. mehr lesen...
Die Seilgeschwindigkeit bei der Besichtigung von Seilen darf zum Zwecke der täglichen Prüfung der Oberseile höchstens 1 m/s, bei allen anderen Prüfungen nicht wesentlich mehr als 0,5 m/s betragen. Seilstellen, die erfahrungsgemäß starkem Verschleiß unterliegen, und Seileinbände sind auch bei Stil... mehr lesen...
(1) Über die Ergebnisse aller Prüfungen sind von den Prüfenden Aufzeichnungen zu führen und von ihnen zu unterfertigen. Sofern die Einzelheiten der Prüfung über den Rahmen der Dienstanweisungen hinausgehen, ist in den Aufzeichnungen auch die Art der Durchführung der Prüfung ersichtlich zu machen.... mehr lesen...
Von jeder angelieferten Seillänge ist ein etwa 3 m langes Belegstück abzutrennen und bezeichnet in einem trockenen Raum einen Monat länger aufzubewahren, als von dieser Seillänge ein Seil zur Seilfahrt benützt wird. mehr lesen...
(1) Vor dem Auflegen eines Oberseiles ist an einem wenigstens 1 m langen Probestück durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle die Bruchbelastung jedes Drahtes durch einen Zugversuch und die Biegezahl jedes Runddrahtes durch einen Biegeversuch nac... mehr lesen...
Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften des § 128 mit der Einschränkung, daß die Feststellung der Bruchbelastung auch bei einem Zugversuch am ganzen Strang ermittelt werden darf. mehr lesen...
(1) Nach dem Auflegen muß jedes Oberseil vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren und bei einer anschließenden Prüfung durch einen maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufseher als fehle... mehr lesen...
Oberseile von Seilfahrtanlagen mit Treibscheibenförderung, deren festgesetzte Aufliegezeit (§ 52 Abs. 1) mehr als ein Jahr beträgt, sind nach einjähriger Aufliegezeit von einem vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen auf ihre weitere Verwendbarkeit unt... mehr lesen...
Nach dem Einhängen eines neuen oder eines instandgesetzten Fördergestelles oder Fördergefäßes ist in Seilfahrtanlagen mit Trommel- oder Bobinenförderung die Wirksamkeit der Fangvorrichtung nach den Bestimmungen des § 143 lit. f zu prüfen. mehr lesen...
(1) Vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt muß jedes neue oder zum Teil erneuerte Zwischengeschirr bei Güterförderung wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren und bei einer anschließenden Prüfung durch einen maschinentechnisch au... mehr lesen...
Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach ihrem Einbau, nach Änderungen oder nach Erweiterungen einer besonderen elektrotechnischen Untersuchung durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachv... mehr lesen...
Instandgesetzte und ersetzte Teile von Seilfahrtanlagen (§ 5 Abs. 2) sind vor Wiederaufnahme der Seilfahrt von fachlich entsprechend ausgebildeten Betriebsaufsehern zu prüfen. mehr lesen...
(1) Täglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:a)Schachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;b)Gleisanlagen in Schrägschächten und auf... mehr lesen...
(1) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zur Feststellung äußerer Schäden und Mängel wöchentlich zu prüfen.(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist, müssen wöchentlich durch elektrotechnisch ausgebildete Betriebsaufseher geprü... mehr lesen...
Alle sechs Wochen sind durch maschinentechnisch ausgebildete Betriebsaufseher folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:a)Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;b)Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;c)Unte... mehr lesen...
Alle sechs Wochen sind folgende Teile der Seilfahrtanlage durch Betriebsaufseher zu prüfen:a)Ausbau und Einbauten von Schächten einschließlich der Leitvorrichtungen;b)Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen. mehr lesen...
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die keine schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist, müssen monatlich durch elektrotechnisch ausgebildete Betriebsaufseher geprüft werden. mehr lesen...
Alle drei Monate sind durch maschinentechnisch ausgebildete Betriebsaufseher bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die Stärke der Seilnutwandungen sowie die Form des freien Seilnutquerschnittes zu prüfen und in einer Skizze darzustellen. In der Seilnut entstandene scharfe Kanten sind zu entf... mehr lesen...
Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind alle sechs Monate folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:a)die Verlagerungen der Seil- und Ablenkscheiben und der Fördermaschinen im Kopf von Blindschächten;b)Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bes... mehr lesen...
(1) Bei Trommel- und Bobinenseilen muß das am Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht befindliche Seilende erstmalig nach einjähriger Aufliegezeit des Seiles, daraufhin halbjährlich, wenigstens 2 m über dem Ende des eingebundenen Seiles abgehauen werden. Über Ansuchen des Bergbauberechtigten... mehr lesen...
Von einem vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen sind Fahrtregler und Sicherheitsapparate jährlich zu untersuchen. mehr lesen...
Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind jährlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:a)Kauscheneinbände üblicher Bauart von Oberseilen an Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe;b)die Federn der Fangvorrichtungen, nach dem sie ausgebaut worden sind. Hiebei ist ein Federdiag... mehr lesen...
(1) Zwischengeschirre zwischen Oberseilen und Fördergestellen, Fördergefäßen und Gegengewichten sind jährlich auszubauen. Die einzelnen Teile sind von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern auf Verschleiß, Festrosten, Anbrüche und Formänderungen zu prüfen.(2) Alle zwei Jahre sind die ... mehr lesen...
Elektrische Anlagen sind jährlich durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen zu untersuchen. mehr lesen...
Alle drei Jahre ist die gesamte Seilfahrtanlage von Sachverständigen, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersuchen zu lassen. Die Untersuchung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Ersatz von Teilen der Anlage wegen Abnützung oder Ermüdung erforderl... mehr lesen...
(1) Vor jeder regelmäßigen Seilfahrt und nach jedem Umstecken der Trommeln oder Bobinen muß zwischen den Anschlägen, von und zu welchen regelmäßig Seilfahrt stattfinden soll, jedes Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht wenigstens mit der zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit zur Probe einmal ... mehr lesen...
Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach wesentlichen Instandsetzungen oder Änderungen, Dampffördermaschinen außerdem nach jeder Neueinstellung der Steuerorgane, durch einen vom Bundesministerium... mehr lesen...
Vor jedem Auflegen eines Oberseiles sind bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die in § 142 vorgeschriebenen Prüfungen und Maßnahmen durchzuführen. mehr lesen...
Beim Schachtabteufen finden die Bestimmungen der §§ 97, 104, 105 und 117 und, sofern Abteufkübel verwendet werden, der §§ 88 Abs. 1, 94, 95, 100 Abs. 2, 101 Abs. 2 und 3, 103, 115 Abs. 3, 4 und 5, 116 Abs. 1 und 2, 129, 130 Abs. 5, 132, 133 Abs. 2, 136 Abs. 1 lit. c, d und m, sowie Abs. 2 lit. a,... mehr lesen...
(1) Die Seilfahrtbewilligung erlischt:a)wenn sie der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte) oder der Betriebsleiter durch Erklärung an die Berghauptmannschaft aufläßt;b)bei befristeter Erteilung durch Fristablauf;c)wenn die Seilfahrtanlage mehr als drei Monate nicht für Seilfahrt verwendet wurd... mehr lesen...
(1) Die Berghauptmannschaft kann ordnen, daß die Seilfahrt vorübergehend einzustellen ist, wenna)die Seilfahrtanlage den Vorschriften dieser Verordnung, des Bewilligungsbescheides oder einer bergbehördlichen Verfügung nicht entspricht;b)Mängel auftreten, die eine Gefährdung für Leben oder Gesundh... mehr lesen...
(1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft zuständig ist.(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 bedürfen eines begründeten ... mehr lesen...
(1) Die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.(2) An Seilfahrtanlagen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Seilfahrtbewilligung erteilt worden ist, müssen Änderungen an bestehenden technischen Einrichtungen nac... mehr lesen...
Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (§ 2 Abs. 1) sind so einzurichten, zu betreiben und zu überwachen, daß durch sie keine Gefährdung des Betriebes der Seilfahrtanlage auftritt. mehr lesen...
1. Rundseile müssen mit einer Faserseele versehen sein. Diese muß aus neuer Hartfaser (Sisal, Manila) bestehen.2. Die Faserseele muß mindestens zweifach (Garne zu Litzen und Litzen zum Seil) verseilt und bei fester Verseilung so bemessen sein, daß sich die Litzen im neuen Seil nicht unmittelbar b... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. November 1967 über die in Seilfahrtanlagen des Bergbaues zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen durchzuführenden Maßnahmen (Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt)StF: BGBl. Nr. 14/1968 Änderung B... mehr lesen...
(1) Die Verzahnung des Seilträgers und seines Ritzels muß aus Stahl oder einem gleichwertigen Wirkstoff hergestellt sein. Hierüber ist eine Werksbescheinigung der Herstellerfirma beizubringen.(2) Zwischen Seilträger und Antriebsmaschine dürfen, abgesehen von Versteckvorrichtungen, keine Ausrückvo... mehr lesen...
(1) Die Fördermaschine muß mit einem vom Standort des Fördermaschinisten aus gut sichtbaren Teufenzeiger sowie mit einem laut tönenden Warngerät versehen sein, das selbsttätig anspricht, sobald die Entfernung des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes bei Annäherung an einen Endanschl... mehr lesen...
Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind wöchentlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:a)Oberseile bei Abwärtsbewegung; hiebei sind Zahl, Art und Lage der Drahtbrüche festzuhalten. Stellen, die erfahrungsgemäß am meisten leiden oder an denen sich mehrere Drahtbrüche ... mehr lesen...
Ziele dieser Verordnung sind1.der Schutz von Personen (ausgenommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) vor einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit,2.der Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen vor einer Gefährdung,3.der Schutz der Umwelt und von Gewässern vor einer über ... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Sprengarbeiten bei der Ausübung folgender Tätigkeiten:1.Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,2.Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch Bergbauberechtigte in betrieblichem Zusammenhang... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind von Bergbauberechtigten (§ 1 Z 20 MinroG) und Fremdunternehmern/innen (§ 1 Z 21 MinroG) einzuhalten.(2) Als Bergbauberechtigte(r) im Sinne dieser Verordnung gilt auch, wer die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt, sofern dies nicht nur im Rahmen e... mehr lesen...
In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:1.Maximale Schwinggeschwindigkeit (vi): der größte durch geeignete Messgeräte (§ 9 Abs. 2) gemessene Wert einer der drei Einzelkomponenten x (horizontal), y (transversal) und z (vertikal).2.Anhaltswert für die maximale Schwinggesch... mehr lesen...
Zum Schutz der in § 1 genannten Schutzgüter haben Bergbauberechtigte und Fremdunternehmer/innen, unbeschadet des 2. Abschnittes, die §§ 2 bis 23 sowie 28 der Sprengarbeitenverordnung - SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, einzuhalten; dabei gilt:1.§ ... mehr lesen...
Bei jeder Sprengung über Tage müssen alle geladenen Schüsse möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen in einem Zündgang (gemeinsames Zünden zusammen gehörender Sprengladungen) abgetan werden. mehr lesen...
Zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden vor Beschädigungen durch Sprengerschütterungen müssen die in der Anlage festgelegten Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit eingehalten werden. mehr lesen...
(1) Sofern die Gefahrenermittlung und -beurteilung nach § 5 in Verbindung mit § 5 SprengV eine Gefährdung von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden nicht ausschließt, ist eine Prognose der Sprengerschütterungen durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind zu ermitteln1.die zu erwart... mehr lesen...
(1) Ist gemäß § 8 eine Prognose erstellt worden, sind die Sprengerschütterungen (Schwinggeschwindigkeiten und begleitende Frequenzen) durch geeignete Messgeräte (Abs. 2) zu erfassen.(2) Messgeräte sind geeignet, wenn sie einen 3-Komponentengeber x, y, z für einen Frequenzbereich von mindestens 2 ... mehr lesen...
Ergibt eine Messung eine Überschreitung eines in der Anlage genannten Anhaltswertes für die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose (§ 8) zu erstellen. mehr lesen...
Die Prognosen und Messergebnisse sind drei Jahre aufzubewahren. Sie sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich und in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln. mehr lesen...
Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die gemäß §§ 170 und 171 MinroG zuständige Behörde. mehr lesen...
(1) Über Ansuchen der/des Bergbauberechtigten oder einer Fremdunternehmerin/eines Fremdunternehmers hat die Behörde eine Ausnahme von Bestimmungen dieser Verordnung, erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen, zu bewilligen, wenn dadurch die in § 1 genannten Schutzgüter im konkreten Fall ... mehr lesen...
Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die §§ 139 bis 156, 158 bis 171, 173 bis 184, 275 bis 281 und 285 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006, soweit sie nicht bereits ... mehr lesen...
Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit Art des Gebäudesmaximale Schwinggeschwindigkeit vi [mm/s]Frequenz f [Hz] am FundamentOberste Deckenebene, horizontal1 bis 10 Hz10 bis 50 Hz50 bis 100 HzAlle FrequenzenGewerblich genutzte Gebäude, Industriebauten2015 + 0,5 f30 + 0,2 f40Wohngebäu... mehr lesen...
Verordnung, mit der Vorschriften über das Sprengen im Bergbau erlassen werden (Bergbau-Sprengverordnung - BSpV)StF: BGBl. II Nr. 60/2009 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 2 Abs. 3, 107 Abs. 2, 109 Abs. 1 und 3, 181 sowie 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. ... mehr lesen...
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.(2) Diese Verordnung gilt1.für die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit dem MinroG unterliegt,2.für die mit einer in Z 1 genannten Tätigke... mehr lesen...
Im Sinn dieser Verordnung ist bzw. sind:1.„grenzüberschreitende Auswirkungen von schweren Unfällen“: Auswirkungen von schweren Unfällen (§ 84b Z 12 GewO 1994), die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;2.„Szenario“: die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu ... mehr lesen...
(1) Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur ständigen Verbesserun... mehr lesen...
(1) Unbeschadet der unverzüglichen Meldung eines schweren Unfalls nach § 97 MinroG hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde unverzüglich nach einem schweren Unfall Folgendes zu melden:1.Die Umstände des Unfalls,2.die beteiligten gefährlichen Stoffe,3.die zur Beurteilung der Unfallfolgen fü... mehr lesen...
(1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 182 MinroG in Verbindung mit § 84f GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:1.Eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6),2.den Nachwe... mehr lesen...
Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 folgende Angaben enthalten:1.Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;2.topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angabe... mehr lesen...
Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:1.Es müssen die sicherheitsrelevanten Betriebsteile ermittelt werden, dh. jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 8 GewO 1994), die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Produktio... mehr lesen...
Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen müssen beschrieben werden, insbesondere die hierzu erforderlichen technischen Parameter und die Ausrüstung zur Sicherung der technischen Anlagen; hiefür müssen vergangene Unfälle und Zwischenfälle im Zu... mehr lesen...
(1) Ausgehend von der Darstellung gemäß § 7 Z 3 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass sie zu einem schweren Unfall führen, muss der ... mehr lesen...
(1) Das vom Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.(2) Im ... mehr lesen...
(1) Gleichzeitig mit der Kundmachung nach § 119 Abs. 2 MinroG betreffend die Errichtung (Herstellung) einer in § 1 Abs. 2 genannten Anlage oder Einrichtung hat die Behörde, sofern nicht ohnehin § 121d Abs. 2 MinroG Anwendung findet, im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tag... mehr lesen...
Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die Behörden nach §§ 170 und 171 MinroG. mehr lesen...
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Bergbau-Unfallverordnung (Bergbau-UV), BGBl. II Nr. 103/2007, außer Kraft.(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach § 119 MinroG... mehr lesen...
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, umgesetzt. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Bergbaubetrieben (Bergbau-Unfallverordnung 2015 – Bergbau-UV 2015)StF: BGBl. II Nr. 304/2015 [CELEX-Nr.: 32012L0018]Präambel/Promulgationsklaus... mehr lesen...
Das Bergbuch wird aus den Bergbucheinlagen gebildet, die entweder mit Zahlen oder in anderer Weise, wenn möglich unter Angabe des Namens des Betriebes (zum Beispiel „Eisenerzbergbau Höllenstein“) zu bezeichnen sind. Die Bergbucheinlagen bestehen aus dem Besitzstandsblatt, dem Eigentumsblatt und d... mehr lesen...
Zu jeder Bergbucheinlage sind Lagerungskarten (§§ 37, 45 und 135 des Berggesetzes 1975), für Liegenschaften Mappenblätter zu führen. mehr lesen...
Das Tagebuch sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe, die Urkundensammlung und das Aktenlager können für das Bergbuch abgesondert geführt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung „BergB“ voranzusetzen. mehr lesen...
Die Verordnung vom 1. März 1930, BGBl. Nr. 76, über die innere Einrichtung und Führung des Bergbuches und die Verordnung vom 23. Jänner 1929, BGBl. Nr. 55, betreffend das Bergbuch für das Burgenland, werden aufgehoben. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 25. August 1954 über die innere Einrichtung und Führung des Bergbuches (BergBV.).StF: BGBl. Nr. 224/1954 Änderung BGBl. Nr. 259/1975Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 3, 6 Abs. 1, 13 und 67 des Allgemeinen Grundbuchsanlegun... mehr lesen...
BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz (BPSichG) Fundstelle seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...
(1) Diese Verordnung findet auf alle Bodenmarkierungen Anwendung, die der Straßenerhalter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 98 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, ohne behördlichen Auftrag anbringen kann ode... mehr lesen...
(1) Bodenmarkierungen sind in weißer, blauer oder gelber Farbe durch Beschichten, durch Aufbringen von vorgefertigten Materialien, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßenknöpfen u. dgl. darzustellen. Vorübergehende Bodenmarki... mehr lesen...
(1) Die Farbtöne der Oberfläche des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials müssen in trockenem Zustand in der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage – CIE) für das 2 Grad-Normvalenzsystem innerhalb der Farbbereiche liegen, die durch di... mehr lesen...
(1) Straßenknöpfe sind Fahrstreifenbegrenzer und Markierungsknöpfe. Fahrstreifenbegrenzer sind Straßenknöpfe, die mindestens 20 cm von der Fahrbahnoberfläche aufragen. Teile von Straßenknöpfen, die mehr als 2,5 cm von der Fahrbahnoberfläche aufragen, müssen elastisch sein.(2) Die Darstellung von ... mehr lesen...
(1) Leitlinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe. Auf Autobahnen und Autostraßen hat die Breite der Leitlinien mindestens 15 cm, die Länge des Striches 6 m sowie die Länge der Unterbrechung 12 m zu betragen. Auf Autostraßen ohne baulich getrennte Richtungsfahrbahnen kann die Br... mehr lesen...
(1) Sperrlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die zur Abgrenzung von für den fließenden Verkehr bestimmten Verkehrsflächen untereinander dienen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Auf Au... mehr lesen...
Wenn neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angeordnet ist, sind diese Linien mit den gleichen Strich- und Zwischenraumbreiten wie die doppelten Sperrlinien (§ 6 Abs. 2) auszuführen. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung einer neben einer Sperrlinie angebrachten Leitlinie hat je 3... mehr lesen...
(1) Randlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die den Rand der Fahrbahn anzeigen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen eine Breite von mindestens 15 cm haben.(2) Im Bereich von Straßenab... mehr lesen...
(1) Fahrstreifen, die mit einer Sperrlinie gegen andere Fahrstreifen abgegrenzt werden, müssen eine verbleibende Breite haben, die dem auf ihnen zulässigen Fahrzeugverkehr das problemlose Befahren ohne Überfahren der Sperrlinie erlaubt. Diese Breite beträgt zumindest für den äußerst rechten Fahrs... mehr lesen...
(1) Auf Freilandstraßen darf bei Änderung der Anzahl der Fahrstreifen die Abweichung der Markierungslinien von der vorherigen Richtung grundsätzlich höchstens 1 : 20 betragen. Bei Kennzeichnung von Rechtsabbiegespuren kann die Abweichung, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern und die Verk... mehr lesen...
(1) An Hindernissen auf der Fahrbahn ist der Verkehr, wenn die örtlichen Gegebenheiten keine andere Regelung erfordern, entweder durch eine Sperrlinie in einem Mindestabstand von 15 cm vom Hindernis oder durch eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Sperrfläche (§ 21) vorbeizuleiten. Die A... mehr lesen...
(1) Werden auf Straßen mit Gegenverkehr in Bereichen ungenügender Sicht (auf Kuppen, in Kurven u. dgl.) Fahrstreifen durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet, sind Sperrlinien anzubringen, sofern sich aus § 9 Abs. 3 nichts anderes ergibt. Auf die Markierung von Straßen mit vier oder mehr Fahrstreif... mehr lesen...
(1) Ein Radfahrstreifen ist durch eine Sperrlinie gegen den benachbarten Fahrstreifen abzugrenzen.(2) Wenn es die Verkehrsverhältnisse oder die örtlichen Gegebenheiten erfordern, kann an hiefür in Betracht kommenden Stellen oder im Bereich bestimmter Straßen oder Straßenabschnitte entweder die Sp... mehr lesen...
(1) Haltelinien sind nicht unterbrochene Quermarkierungen in weißer Farbe. Sie müssen eine Breite von mindestens 50 cm haben.(2) Haltelinien sind nur auf dem Teil der Fahrbahn anzubringen, für den die Haltelinie maßgebend ist. Haltelinien vor geregelten Kreuzungen sind an jener Stelle anzubringen... mehr lesen...
(1) Ordnungslinien sind unterbrochene Quermarkierungen in weißer Farbe. Sie müssen eine Breite von 30 cm haben. Die Länge des Striches hat 60 cm, die Länge der Unterbrechung 30 cm zu betragen.(2) Ordnungslinien sind, sofern die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Re... mehr lesen...
(1) Schutzwege sind in einer Breite von mindestens 3 m auszuführen. Wenn es jedoch die örtlichen Gegebenheiten erfordern, dürfen Schutzwege auch in einer geringeren Breite, jedoch nicht schmäler als 2 m, ausgeführt werden.(2) Die einzelnen weißen Längsstreifen eines Schutzweges müssen in der Fahr... mehr lesen...
(1) Radwege und Geh- und Radwege, die eine für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn kreuzen, sowie Radfahrstreifen, die eine für den übrigen Verkehr bestimmte bevorrangte oder gleichrangige Fahrbahn kreuzen, sind im Kreuzungsbereich durch unterbrochene Linien zu begrenzen, die so anzuordnen sin... mehr lesen...
Ist nach Verlassen eines Fahrstreifens über eine Kreuzung oder sonstige Verkehrsfläche in einer bestimmten Richtung weiterzufahren, so ist dies durch entsprechende Richtungspfeile anzuordnen. Die durch Richtungspfeile gekennzeichneten Fahrstreifen sind in einem den örtlichen Gegebenheiten und den... mehr lesen...
(1) Richtungspfeile sind in weißer Farbe entsprechend Anlage 4 mit einer Länge von 5 m oder 3 m auszuführen. Auf Autobahnen dürfen Richtungspfeile auch mit einer Länge von 10 m sowie, wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, in einer Länge von 20 m ausgeführt werden. In Ortsgebieten dürfen Ric... mehr lesen...
(1) Schriftzeichenmarkierungen dürfen nur in weißer Farbe ausgeführt werden; hiebei dürfen nur Großbuchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Die aus den Großbuchstaben zusammengesetzten Wörter müssen möglichst kurz und allgemein verständlich sein, wie etwa „STOP“, „BUS“, „TAXI“ und dgl.(... mehr lesen...
(1) Sperrflächen sind in weißer Farbe auszuführen. Sie dürfen nur durch schräge, parallele Linien (Schraffen) gekennzeichnet werden und sind mit nicht unterbrochenen Linien zu begrenzen. Die Breiten der Schraffen und der Zwischenräume zwischen den Schraffen haben in der Regel entweder 25 cm und 5... mehr lesen...
Im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten als1.Parkplätze: Flächen, die von den Fahrbahnen der benachbarten Straßen getrennt sind, der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreichbar sind;2.Parkstreifen: Fläc... mehr lesen...
(1) Bodenmarkierungen für Parkflächen sind so auszuführen, daß die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes gewährleistet und das Zu- und Abfahren leicht möglich ist. Insbesondere ist bei der Kennzeichnung von Abstellplätzen für das Schrägparken darauf zu achten, daß das Zufahren in einem flachen... mehr lesen...
Sollen Parkflächen für das Abstellen bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien vorbehalten bleiben, so ist die vorgesehene Widmung der Fläche, wenn dafür nicht auf andere Weise ausreichende Vorkehrung getroffen ist, durch Markierung mit entsprechenden Worten wie „POLIZEI“, „GENDARMERIE“, „RETT... mehr lesen...
Ist ein Gehsteig in seiner baulichen Anlage breiter als es der Bedarf des Fußgängerverkehrs gewöhnlich erfordert, so kann, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ein Parkstreifen zur Gänze oder zum Teil auf einem solchen Gehsteig markiert werden. Die für den Fußgängerver... mehr lesen...
Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, sind, sofern dies durch Bodenmarkierungen kundgemacht werden soll, mit einer Zickzacklinie in gelber Farbe zu kennzeichnen. Diese Zickzacklinie ist angepaßt an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entsprechend der Abbildung b in Anlage 6 auszuführen... mehr lesen...
(1) Werden Omnibus- oder Obushaltestellen durch Markierung auf der Fahrbahn gekennzeichnet, so ist die erforderliche Fläche in der Längsrichtung durch eine Warnlinie (§ 5 Abs. 2), in der Querrichtung jeweils durch unterbrochene Linien in weißer Farbe mit einer Breite von mindestens 10 cm abzugren... mehr lesen...
(1) Bestehende Bodenmarkierungen, deren Ausführung zwar nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, hingegen den Bestimmungen der Bodenmarkierungsverordnung in der bisher geltenden Fassung entspricht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2003, den Bestimmungen dieser V... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über Bodenmarkierungen (Bodenmarkierungsverordnung), BGBl. Nr. 226/1963, in der Fassung BGBl. Nr. 16/1977 außer Kraft. mehr lesen...
Anlage 1FARBWERTE FÜR BODENMARKIERUNGENTabelle(Anm.: Anlage 1 (Tabelle) ist als PDF dokumentiert.Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 370/2002 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:„In der Anlage 1 hat in der Rubrik Aufsichtsfarbe orange die Farbkoordinate Y in Punkt A zu la... mehr lesen...
Anlage 2BODENMARKIERUNGEN AUF UNÜBERSICHTLICHEN STRASSENSTELLEN(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Anlage 3KENNZEICHNUNG EINES RADFAHRSTREIFENS(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Anlage 6KENNZEICHNUNG EINER BEHINDERTENPARKFLÄCHE(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bodenmarkierungen (Bodenmarkierungsverordnung)StF: BGBl. Nr. 848/1995 Änderung BGBl. II Nr. 370/2002Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 34 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt g... mehr lesen...
Bundes-Ehrenzeichengesetz (B-EzG) Fundstelle seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...
Bienenseuchengesetz (BiSG) Fundstelle seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Auf Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, über die die Parteien nach dem anwendbaren Recht nicht verfügen können, sowie über die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlas... mehr lesen...
(1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten1.Mediation: ein strukturiertes Verfahren ungeachtet seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeit zu erzielen, unabhängi... mehr lesen...
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben Mediatoren und in die Durchführung der Mediation eingebundene Personen in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen die Aussage zu Informationen zu verweigern, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Mediation ergeben, es... mehr lesen...
Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation hemmen den Ablauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche. mehr lesen...
(1) Für eingetragene Mediatoren (§ 13 ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes.(2) Ein nicht eingetragener Mediator hat die Parteien über diesen Umstand zu informieren. mehr lesen...
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 136 vom 24. Mai 2008, S. 3, umgesetzt. mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Es ist auf Mediationsverfahren, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden, anzuwenden.(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.(... mehr lesen...
Bundesgesetz über bestimmte Aspekte der grenzüberschreitenden Mediation in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union (EU-Mediations-Gesetz - EU-MediatG)StF: BGBl. I Nr. 21/2011 (NR: GP XXIV RV 1055 AB 1125 S. 99. BR: AB 8469 S. 795.)[CELEX-Nr.: 32008L0052] Anmerkung Das EU-Mediat... mehr lesen...
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Dänemark am 16. August 1967 seine Kündigungsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September 1923 (BGBl. Nr. 158/1923), in der Fassung de... mehr lesen...
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 11. Jänner 1974 über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September 1923StF: BGBl. Nr. 55/1974 mehr lesen...