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VII. FAHRUNG.
1. Allgemeines.
Fahrbare Tagausgänge.
§ 96. (1) Jeder in Betrieb befindliche Bergbau muß, abgesehen von der Zeit der ersten Auffahrung (Schachtteufung) und der notwendigen Durchschlagsarbeiten, mit mindestens zwei voneinander getrennten, fahrbaren Ausgängen versehen sein, die von allen Betriebspunkten des Grubengebäudes zu jeder Zeit erreichbar sind. Diese Ausgänge müssen in ihrer ganzen Erstreckung mindestens 30 m voneinander entfernt sein und dürfen nicht in demselben Gebäude zu Tage ausgehen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(2) Sind nur zwei Tagausgänge vorhanden, so ist, wenn einer unfahrbar wird, dies sogleich der Berghauptmannschaft zu melden.
VII. FAHRUNG.
1. Allgemeines.
Fahrbare Tagausgänge.
§ 96. (1) Jeder in Betrieb befindliche Bergbau muß, abgesehen von der Zeit der ersten Auffahrung (Schachtteufung) und der notwendigen Durchschlagsarbeiten, mit mindestens zwei voneinander getrennten, fahrbaren Ausgängen versehen sein, die von allen Betriebspunkten des Grubengebäudes zu jeder Zeit erreichbar sind. Diese Ausgänge müssen in ihrer ganzen Erstreckung mindestens 30 m voneinander entfernt sein und dürfen nicht in demselben Gebäude zu Tage ausgehen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(2) Sind nur zwei Tagausgänge vorhanden, so ist, wenn einer unfahrbar wird, dies sogleich der Berghauptmannschaft zu melden.