§ 264 AllgBergpVO Wetteruntersuchungen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In schlagwettergefährdeten Gruben sind die ausziehenden Wetter der ganzen Grube und der einzelnen Wetterableitungen vierteljährlich auf ihren Gehalt an Kohlenwasserstoffen, Kohlenoxyden und Stickstoff zu untersuchen.

(2) Der Luftdruck und die Lufttemperatur über Tage sind täglich zu den gleichen Stunden zu beobachten.

(3) Die Ergebnisse dieser Untersuchungen und Beobachtungen sind laufend im Wetterbuch zu verzeichnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In schlagwettergefährdeten Gruben sind die ausziehenden Wetter der ganzen Grube und der einzelnen Wetterableitungen vierteljährlich auf ihren Gehalt an Kohlenwasserstoffen, Kohlenoxyden und Stickstoff zu untersuchen.

(2) Der Luftdruck und die Lufttemperatur über Tage sind täglich zu den gleichen Stunden zu beobachten.

(3) Die Ergebnisse dieser Untersuchungen und Beobachtungen sind laufend im Wetterbuch zu verzeichnen.

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