(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Personen, die am 1. Oktober 1997 die Funktion als Erster Präsident des Landtages oder als Klubobmann ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 4 bis längstens 31. Oktober 1997 abzugeben.Personen, die am 1. Oktober 1997 die... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsBundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 166/2017;Bundesverfassungsgesetz über d... mehr lesen...
(1) Bei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.(2) Ist das Organ ... mehr lesen...
(1) Dienstreisen1.des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung sowie2.der Mitglieder des Steiermärkischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtagessind nach den Bestimmungen des Stmk. Landes-Reisegebührengesetzes abzuge... mehr lesen...
(1) Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Anreise vom Wohnsitz zu Landtags-, Ausschuss-, Unterausschuss- und Beiratssitzungen, einmal wöchentlich zu Klubsitzungen sowie zu sonstigen Veranstaltungen des Landtages und für die Rückreise zum Wohnsitz eine Fahrtkostenentschädi... mehr lesen...
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kale... mehr lesen...
(1) Die Bezüge betragen für1.den Landeshauptmann 190 %2.den Landeshauptmannstellvertreter 180 %3.ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist 170 %4.den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wir... mehr lesen...
(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.(2) Die in Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.Anm.: in der Fassung LGB... mehr lesen...
(1) Die Änderung der §§ 16 und 17 durch die Novelle LGBl. Nr. 41/1969 ist mit 21. Mai 1969 in Kraft getreten.(2) Die Änderung des Titels, des § 2 Abs. 1, des § 4 Abs. 1 Z 10 und Z 22 (alt) sowie der §§ 8 bis 18 (alt), die Umnummerierung des § 4 Abs. 1 Z 21 bis 24 (alt) zu § 4 Abs. 1 Z 20 bis 23 (... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anders bestimmt ist, mit 1. September 1966 in Kraft.(2) § 6 tritt mit dem gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu erlassenden Bundesgesetz über die Personalvertretung der der Diensthoheit der Länder unterst... mehr lesen...
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission und die Vorsitzende/der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen haben der Bildungsdirektion die Einleitung solcher Verfahren zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Anm.: in de... mehr lesen...
(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzlei-geschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Bediensteten die Protokollführerinnen... mehr lesen...
Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes ist diejenige Disziplinarkommission zuständig, die unmittelbar vor dem Austritt des Landeslehrers als dem aktiven Dienst zuständig war.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983 mehr lesen...
(1) Beschlussfähig sind die Disziplinarkommissionen, wenn die/der Vorsitzende und drei Mitglieder anwesend sind.(2) Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 91 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984).(3) Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur e... mehr lesen...
Bei Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören den Disziplinarkommissionen anstelle einer durch das Los auszuscheidenden Landeslehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterin/entsendender Vert... mehr lesen...
(1) Zur Vertretung der durch die Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen ist bei jeder Disziplinarkommission nach den für die Bestellung der Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung eine Disziplinaranwält... mehr lesen...