§ 235 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Brandgefährdete Gruben müssen von Kohlenklein, Kohlenstaub und anderem brandgefährlichen Grubenanfall rein gehalten werden. Insbesondere sind ausgekohlte Abbaue vor dem Versetzen oder Zubruchlassen gut zu säubern.

(2) Kohle und Berge, die zur Selbstentzündung neigen, dürfen nicht versetzt, sondern müssen ausgefördert werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Brandgefährdete Gruben müssen von Kohlenklein, Kohlenstaub und anderem brandgefährlichen Grubenanfall rein gehalten werden. Insbesondere sind ausgekohlte Abbaue vor dem Versetzen oder Zubruchlassen gut zu säubern.

(2) Kohle und Berge, die zur Selbstentzündung neigen, dürfen nicht versetzt, sondern müssen ausgefördert werden.

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