§ 2 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999
Jede Neu- oder Wiedereröffnung und jede dauernde oder zeitweise Einstellung eines Bergbaubetriebes ist der Berghauptmannschaft mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen§ 2 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 09.01.2002 bis 01.06.2022
Jede Neu- oder Wiedereröffnung und jede dauernde oder zeitweise Einstellung eines Bergbaubetriebes ist der Berghauptmannschaft mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen§ 2 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

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