§ 165 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
§ 165 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. Ist es beim Schießen im Tagbau nicht zu vermeiden, daß abgesprengte Gebirgstrümmer über den Tagbaurand hinausgeschleudert werden, so haben aufzustellende Posten Gefährdete zu warnen, sofern dies nicht mit Bewilligung der Berghauptmannschaft auf andere geeignete Weise erfolgt.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 09.01.2002 bis 30.09.2004
§ 165 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. Ist es beim Schießen im Tagbau nicht zu vermeiden, daß abgesprengte Gebirgstrümmer über den Tagbaurand hinausgeschleudert werden, so haben aufzustellende Posten Gefährdete zu warnen, sofern dies nicht mit Bewilligung der Berghauptmannschaft auf andere geeignete Weise erfolgt.

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