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Legende:
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§ 281. In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist für jedes Sprengort ein Fluchtort zu bestimmen und als solches zu bezeichnen. Dieses Fluchtort darf nicht im ausziehenden Wetterstrom des Sprengortes liegen.
§ 281. In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist für jedes Sprengort ein Fluchtort zu bestimmen und als solches zu bezeichnen. Dieses Fluchtort darf nicht im ausziehenden Wetterstrom des Sprengortes liegen.