(1)Absatz einsMitteilungspflichtig sind:a)Litera adie Errichtung, die Änderung und der Abbruch von 1.Ziffer einsGebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;2.Ziffer 2zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;3.Ziffer 3Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe... mehr lesen...