§ 205 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

§ 205. Das erste Auftreten von schlagenden und bösen Wettern ist unverzüglich der Berghauptmannschaft zu melden. Überdies sind bei jedem Auftreten von schlechten Wettern die Belegörter oder andere Stellen der Grube, an denen sie beobachtet wurden, täglich im Wetterbuch (§ 202) zu vermerken. Auch ist einzutragen, ob und wie dem Auftreten der schlechten Wetter begegnet worden ist.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

§ 205. Das erste Auftreten von schlagenden und bösen Wettern ist unverzüglich der Berghauptmannschaft zu melden. Überdies sind bei jedem Auftreten von schlechten Wettern die Belegörter oder andere Stellen der Grube, an denen sie beobachtet wurden, täglich im Wetterbuch (§ 202) zu vermerken. Auch ist einzutragen, ob und wie dem Auftreten der schlechten Wetter begegnet worden ist.

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