§ 174 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
§ 174 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. Vor der Verbindung der Schießleitung mit der Zünderkette hat der Schießbefugte mit einem Minenprüfer vom Sprengort aus den Isolationswiderstand der beiden Leiter gegeneinander zu prüfen.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
§ 174 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. Vor der Verbindung der Schießleitung mit der Zünderkette hat der Schießbefugte mit einem Minenprüfer vom Sprengort aus den Isolationswiderstand der beiden Leiter gegeneinander zu prüfen.

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