§ 80 AllgBergpVO Bedienung der Fördereinrichtungen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In Schächten, Brems- und Haspelbergen, in denen das Bremswerk oder der Haspel nicht durch die Küren selbst bedient wird, müssen zur Bedienung des Haspel- oder Bremswerkes verläßliche Personen angestellt sein. Diese dürfen sich von ihrer Arbeitsstelle nicht außer Hörweite der Signale entfernen.

(2) Den Anordnungen dieser Personen ist beim Betrieb der Fördereinrichtungen Folge zu leisten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In Schächten, Brems- und Haspelbergen, in denen das Bremswerk oder der Haspel nicht durch die Küren selbst bedient wird, müssen zur Bedienung des Haspel- oder Bremswerkes verläßliche Personen angestellt sein. Diese dürfen sich von ihrer Arbeitsstelle nicht außer Hörweite der Signale entfernen.

(2) Den Anordnungen dieser Personen ist beim Betrieb der Fördereinrichtungen Folge zu leisten.

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