§ 3 AbnVO (weggefallen)

Abfallnachweisverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbfallersterzeuger können für Siedlungsabfälle, welche über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren Übergabe nachweislich durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, abweichend zu § 2 Abs. 1 folgende Daten aufzeichnen:Abfallersterzeuger können für Siedlungsabfälle, welche über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren Übergabe nachweislich durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, abweichend zu Paragraph 2, Absatz eins, folgende Daten aufzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsdie Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);
    2. 2.Ziffer 2den Übernehmer;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;
    4. 4.Ziffer 4das Abhol-/Anlieferungsintervall.
    Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren.
  2. (2)Absatz 2Abweichend zu § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme gemäß Abs. 1 als Übergeber “Ersterzeuger von Siedlungsabfällen” und die Masse der gemeinsam gesammelten Siedlungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen ist, anzugeben.Abweichend zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme gemäß Absatz eins, als Übergeber “Ersterzeuger von Siedlungsabfällen” und die Masse der gemeinsam gesammelten Siedlungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen ist, anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Abfallersterzeuger können abweichend zu § 2 Abs. 1 für Verpackungsabfälle, für die ein Verpflichteter gemäß § 3 der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996 idF BGBl. II Nr. 440/2001, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden, folgende Daten aufzeichnen:Abfallersterzeuger können abweichend zu Paragraph 2, Absatz eins, für Verpackungsabfälle, für die ein Verpflichteter gemäß Paragraph 3, der VerpackVO 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2001,, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden, folgende Daten aufzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsdie Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);
    2. 2.Ziffer 2den Übernehmer;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;
    4. 4.Ziffer 4das Abhol-/Anlieferungsintervall.
    Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren. Die Bestimmungen der VerpackVO 1996, insbesondere § 3 Abs. 1, bleiben unberührt.Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren. Die Bestimmungen der VerpackVO 1996, insbesondere Paragraph 3, Absatz eins,, bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4Abweichend zu § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme gemäß Abs. 3 als Übergeber “Ersterzeuger von Verpackungsabfällen” und die Masse der gemeinsam gesammelten Verpackungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen ist, anzugeben.Abweichend zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme gemäß Absatz 3, als Übergeber “Ersterzeuger von Verpackungsabfällen” und die Masse der gemeinsam gesammelten Verpackungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen ist, anzugeben.
§ 3 AbnVO seit 30.06.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsAbfallersterzeuger können für Siedlungsabfälle, welche über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren Übergabe nachweislich durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, abweichend zu § 2 Abs. 1 folgende Daten aufzeichnen:Abfallersterzeuger können für Siedlungsabfälle, welche über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren Übergabe nachweislich durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, abweichend zu Paragraph 2, Absatz eins, folgende Daten aufzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsdie Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);
    2. 2.Ziffer 2den Übernehmer;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;
    4. 4.Ziffer 4das Abhol-/Anlieferungsintervall.
    Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren.
  2. (2)Absatz 2Abweichend zu § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme gemäß Abs. 1 als Übergeber “Ersterzeuger von Siedlungsabfällen” und die Masse der gemeinsam gesammelten Siedlungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen ist, anzugeben.Abweichend zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme gemäß Absatz eins, als Übergeber “Ersterzeuger von Siedlungsabfällen” und die Masse der gemeinsam gesammelten Siedlungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen ist, anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Abfallersterzeuger können abweichend zu § 2 Abs. 1 für Verpackungsabfälle, für die ein Verpflichteter gemäß § 3 der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996 idF BGBl. II Nr. 440/2001, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden, folgende Daten aufzeichnen:Abfallersterzeuger können abweichend zu Paragraph 2, Absatz eins, für Verpackungsabfälle, für die ein Verpflichteter gemäß Paragraph 3, der VerpackVO 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2001,, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden, folgende Daten aufzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsdie Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);
    2. 2.Ziffer 2den Übernehmer;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;
    4. 4.Ziffer 4das Abhol-/Anlieferungsintervall.
    Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren. Die Bestimmungen der VerpackVO 1996, insbesondere § 3 Abs. 1, bleiben unberührt.Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren. Die Bestimmungen der VerpackVO 1996, insbesondere Paragraph 3, Absatz eins,, bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4Abweichend zu § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme gemäß Abs. 3 als Übergeber “Ersterzeuger von Verpackungsabfällen” und die Masse der gemeinsam gesammelten Verpackungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen ist, anzugeben.Abweichend zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme gemäß Absatz 3, als Übergeber “Ersterzeuger von Verpackungsabfällen” und die Masse der gemeinsam gesammelten Verpackungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen ist, anzugeben.
§ 3 AbnVO seit 30.06.2013 weggefallen.

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