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Der nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, vorgesehene Interessentenbeitrag der beteiligten Gemeinde, beziehungsweise aller beteiligten Gemeinden kann nach deren Anhörung von der Vorarlberger Landesregierung vorgeschrieben werden.
Der nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, vorgesehene Interessentenbeitrag der beteiligten Gemeinde, beziehungsweise aller beteiligten Gemeinden kann nach deren Anhörung von der Vorarlberger Landesregierung vorgeschrieben werden.