§ 2 AllgWaBG

Allgemeines Wasserbautengesetz.

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.1923 bis 31.12.9999

Der nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, vorgesehene Interessentenbeitrag der beteiligten Gemeinde, beziehungsweise aller beteiligten Gemeinden kann nach deren Anhörung von der Vorarlberger Landesregierung vorgeschrieben werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.1923 bis 31.12.9999

Der nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, vorgesehene Interessentenbeitrag der beteiligten Gemeinde, beziehungsweise aller beteiligten Gemeinden kann nach deren Anhörung von der Vorarlberger Landesregierung vorgeschrieben werden.

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