(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die jeweils in Geltung stehende Fassung.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf die nachstehend genannten Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche in der folgenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer vom Landtag beschlossene Nettogebarungsabgang der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft mit ihren unselbständigen Einrichtungen ist, abzüglich der Tilgung der für Investitionen aufgenommenen Anleihen, Darlehen, Kredite und ähnliche Finanzierungsformen der Landesanstalt und... mehr lesen...