§ 298 AllgBergpVO Ausbildung in der ersten Hilfeleistung.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In der ersten Behandlung Unfallverletzter und Erkrankter sind durch einen Arzt auszubilden:

a)

alle Mitglieder der Grubenwehren,

b)

auf Betrieben, die keine eigene Grubenwehr besitzen, 2 vom Hundert der Gesamtbelegschaft, mindestens aber so viele Personen, daß auf jede Schicht (jedes Drittel) wenigstens zwei entfallen,

c)

sämtliche Betriebsangestellte und Betriebsaufseher.

(2) Die in Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung ist alle drei Jahre zu wiederholen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In der ersten Behandlung Unfallverletzter und Erkrankter sind durch einen Arzt auszubilden:

a)

alle Mitglieder der Grubenwehren,

b)

auf Betrieben, die keine eigene Grubenwehr besitzen, 2 vom Hundert der Gesamtbelegschaft, mindestens aber so viele Personen, daß auf jede Schicht (jedes Drittel) wenigstens zwei entfallen,

c)

sämtliche Betriebsangestellte und Betriebsaufseher.

(2) Die in Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung ist alle drei Jahre zu wiederholen.

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