§ 298 AllgBergpVO Ausbildung in der ersten Hilfeleistung.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der ersten Behandlung Unfallverletzter und Erkrankter sind durch einen Arzt auszubilden:
    1. a)Litera aalle Mitglieder der Grubenwehren,
    2. b)Litera bauf Betrieben, die keine eigene Grubenwehr besitzen, 2 vom Hundert der Gesamtbelegschaft, mindestens aber so viele Personen, daß auf jede Schicht (jedes Drittel) wenigstens zwei entfallen,
    3. c)Litera csämtliche Betriebsangestellte und Betriebsaufseher.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung ist alle drei Jahre zu wiederholen.Die in Absatz eins, vorgeschriebene Ausbildung ist alle drei Jahre zu wiederholen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der ersten Behandlung Unfallverletzter und Erkrankter sind durch einen Arzt auszubilden:
    1. a)Litera aalle Mitglieder der Grubenwehren,
    2. b)Litera bauf Betrieben, die keine eigene Grubenwehr besitzen, 2 vom Hundert der Gesamtbelegschaft, mindestens aber so viele Personen, daß auf jede Schicht (jedes Drittel) wenigstens zwei entfallen,
    3. c)Litera csämtliche Betriebsangestellte und Betriebsaufseher.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung ist alle drei Jahre zu wiederholen.Die in Absatz eins, vorgeschriebene Ausbildung ist alle drei Jahre zu wiederholen.

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