(1)Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Rich... mehr lesen...
Die in den §§ 2 bis 7, § 8 Abs. 1 bis 7, § 9, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 26, § 27 und § 28 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach § 24 den Kommandanten obliegenden Aufgaben fallen, soweit dies... mehr lesen...
(1)Absatz einsAus den Einnahmen des Landes aus der Feuerschutzsteuer und allfälligen sonstigen Zuwendungen wird der Landes-Feuerwehrfonds gebildet.(2)Absatz 2Der Landes-Feuerwehrfonds dient zur Förderung der Maßnahmen und der Einrichtungen für die Brandbekämpfung und Brandverhütung. Im Besonderen... mehr lesen...
Den Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist im Fall des Einsatzes zur Brand- und Katastrophenbekämpfung auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Lohnausfall (Verdienstausfall) zu ersetzen. Dies gilt auch für die Mitglieder ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beschaffung und Erhaltung der für die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren und die Berufsfeuerwehren erforderlichen Löschgeräte, Alarmeinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Gerätehäuser, der sonstigen Dienstgebäude, der Dienstbekleidung und der Ausrüstung ist Aufga... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verantwortung für die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrmitglieder hat der jeweilige Feuerwehrkommandant. Er hat dafür zu sorgen, dass die Feuerwehrmitglieder an Schulungen zur Aus- und Weiterbildung in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen. Die... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten sowie der technischen Arbeiten hat der aktive Kommandant der Feuerwehr des Einsatzortes. Bei dessen Verhinderung geht die Einsatzleitung auf seinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung auf den ranghöchsten aktiven Zugs- bzw. Gruppenk... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Feuerwehren haben bis zu einer Entfernung von 20 Straßenkilometern von der Grenze des eigenen Gemeindegebietes unentgeltlich Hilfe zu leisten, sofern der Brandschutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehrkräften nicht gefährdet ist. Dies gilt für Betriebsfeuerwe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann zur Ausübung ihrer Aufsicht in den technischen und organisatorischen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens und in allen Angelegenheiten der Brandverhütung erforderlichenfalls für jeden politischen Bezirk einen Bezirks-Feuerwehrinspektor auf fünf Jahre bestelle... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur Ausübung ihrer Aufsicht in den technischen und organisatorischen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens und in allen Angelegenheiten der Brandverhütung einen Landes-Feuerwehrinspektor auf fünf Jahre zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Dem Lande... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder einer Feuerwehr sind verpflichtet, im Dienst und bei sonstigen vom Feuerwehrkommandanten angeordneten Veranstaltungen Dienstbekleidung, das entsprechende Dienstgradabzeichen und das den verschiedenen Dienstverwendungen entsprechende Funktionsabzeichen zu tragen.(2)Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufgabe der Feuerwehrverbände ist die Mitwirkung bei der Organisation, Ausbildung und einheitlichen Gestaltung der Feuerwehren, die Pflege der Kameradschaft und die Förderung der allgemeinen Standesinteressen. Den Feuerwehrverbänden obliegt insbesondere die Mitwirkung bei der Vertei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer aktive Dienst eines Mitgliedes einer Feuerwehr endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem es das 65. Lebensjahr vollendet. Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr ist mit diesem Zeitpunkt der Reserve zuzuordnen, sofern es nicht auf eigenes Ansuchen außer Dienst zu stel... mehr lesen...
(1)Absatz einsOrgane des Landes-Feuerwehrverbandes sind:derderLandes-Feuerwehrtag,derderLandes-Feuerwehrausschuss,derderLandes-Feuerwehrkommandant.(2)Absatz 2Der Landes-Feuerwehrtag besteht aus dem Landes-Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, den Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder deren S... mehr lesen...
(1)Absatz einsOrgane des Bezirks-Feuerwehrverbandes sind:derderBezirks-Feuerwehrtag,derderBezirks-Feuerwehrausschuss,derderBezirks-Feuerwehrkommandant.(2)Absatz 2Der Bezirks-Feuerwehrtag besteht aus dem Bezirks-Feuerwehrausschuss (Abs. 3) sowie den Kommandanten und den delegierten Mitgliedern der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Stärke und die Gliederung der Feuerwehren in Löschzüge und Löschgruppen wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Anzahl der Feuerwehren, der Einwohnerzahl, der geographischen Lage, der Art und Dichte der Bebauung, der Gebäudenutzung, der Brandgefä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebs-Feuerwehrkommandanten geleitet. Im Fall seiner Verhinderung geht die Leitung auf seinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung auf das ranghöchste aktive Mitglied der Betriebsfeuerwehr über.(2)Absatz 2Der Kommandant und sein Stellvertreter... mehr lesen...
(1)Absatz einsBetriebe können – unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften – zur Erhöhung des Betriebsbrandschutzes für ihre Anlagen und Objekte (Schutzbereich) eine Betriebsfeuerwehr errichten. Diese ist der Betriebsleitung unterstellt.(2)Absatz 2Betriebe, die we... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern ist eine Berufsfeuerwehr zu errichten.(2)Absatz 2Die Berufsfeuerwehr muss in besonders hohem Maße befähigt sein, die bei Notständen, insbesondere bei Bränden und Unglücksfällen, entstehenden Gefahren abzuwenden. Vorhandene Freiwillige Feue... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, in denen es nicht gelingt, durch freiwilligen Beitritt der Gemeindebewohner Freiwillige Feuerwehren nach § 2 Abs. 3 zu bilden, hat der Gemeinderat die Bildung von Pflichtfeuerwehren zu beschließen.In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, in denen es nich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Kommandant, sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer werden in der Hauptversammlung von den aktiven Mitgliedern und den Mitgliedern außer Dienst der Freiwilligen Feuerwehr unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von fünf Jahren g... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Freiwillige Feuerwehr wird vom Orts-Feuerwehrkommandanten (im Folgenden kurz „Kommandant“ genannt) geleitet. Im Fall seiner Verhinderung geht die Leitung auf seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung auf den ranghöchsten aktiven Zugs- oder Gruppenkommandanten, wenn auch die... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden, in denen keine Berufsfeuerwehr einzurichten ist, haben für die Bildung leistungsfähiger und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüsteter Freiwilliger Feuerwehren zu sorgen. In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, ist neben dieser auch für die Bi... mehr lesen...