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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) An nassen Arbeitsorten sind zur Abhaltung des Tropfwassers Tropfbühnen oder Tropfbleche anzubringen. Wenn dies nicht ausreicht, um die Arbeiter vor Durchnässung zu schützen, ist eine geeignete wasserdichte Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(2) Kann eine vollständige Durchnässung nicht verhindert werden, so ist die Arbeitszeit für die Betroffenen jeweils auf sechs Stunden zu verkürzen.
(1) An nassen Arbeitsorten sind zur Abhaltung des Tropfwassers Tropfbühnen oder Tropfbleche anzubringen. Wenn dies nicht ausreicht, um die Arbeiter vor Durchnässung zu schützen, ist eine geeignete wasserdichte Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(2) Kann eine vollständige Durchnässung nicht verhindert werden, so ist die Arbeitszeit für die Betroffenen jeweils auf sechs Stunden zu verkürzen.