(1) Die Neufassung des § 29 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 43/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2002, in Kraft. Die Änderung des § 2 Abs. 1 lit. a durch die Novelle LGBl. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.(2) Die Einfügung des Inhaltsverzeich... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010 mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden die folgenden Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2013... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.eine Schischule ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 3);2.ohne entsprechende Lehrberechtigung die Tätigkeit eines Schilehrers ausübt (§ 10);3.als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule den Bestimmungen über den Umfang oder die... mehr lesen...
(1) Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes sinda)die Vollversammlung,b)der Obmann,c)der Vorstand,d)(Anm.: entfallen)(2) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Bewilligungsinhaber und der für die Saison gemeldeten Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlaufl... mehr lesen...
(1) Die Bewilligungsinhaber und alle Schilehrer gemäß §§ 11 bis 16 müssen mindestens alle dreiJahre einen geeigneten Fortbildungslehrgang besuchen. Diese Ausbildungslehrgänge sind vom Steiermärkischen Schilehrerverband durchzuführen und sollen sicherstellen, daß die Teilnehmer ihre fachlichen Ken... mehr lesen...
(1) Die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den §§ 10 Abs. 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des Art. 11 lit. b der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG in der geltenden Fassung).(2) Berufsanerkennungsverfahren betreffend Ausbildungen, die i... mehr lesen...
(1) Zur Kinderschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welchea)die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,b)mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben undc)sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Unterweisung von Kindern in den Fertigkeiten des Schilaufs er... mehr lesen...
(1) Zur Landesschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welchea)die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,b)(Anm.: entfallen)c)eine Tätigkeit als Schilehreranwärterin/Schilehreranwärter oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich, einem anderen EU-/EW... mehr lesen...
(1) Zur Diplomschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, diea)die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,b)(entfallen)c)die gesundheitliche Eignung undd)ein Prüfungszeugnis über die Landesschilehrerausbildung (§ 13) oder ein gleichwertiges, gemäß §§18 und 19 anerka... mehr lesen...
(1) Die Tätigkeit einer Schilehrerin/eines Schilehrers darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges und nur im Rahmen einer Schischule ausgeübt werden.(2) Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die angeführten Lehrberechtigungen erworben:a)Diplomschil... mehr lesen...
(1) Die Bewilligung erlischt durch gegenüber der Landesregierung schriftlich erklärten Verzicht, durch Entziehung, durch den Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers – sofern nicht Abs. 3 anderes bestimmt – oder durch Auflösung der Personengesellschaft.(2) Die Landesregierung hat di... mehr lesen...
(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 – persönlich auszuüben. Es besteht Betriebspflicht im Umfang der regelmäßig von der Schischule ausgeübten Unterweisungstätigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Gesc... mehr lesen...
(1) Vor der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule ist die Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes zu hören. Dem Steiermärkischen Schilehrerverband ist das Bewilligungsansuchen mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.(2) Das in Abs. 1 vor... mehr lesen...
(1) Die Bewilligung wird für einen bestimmten Standort erteilt. Die Befugnis zur Ausübung derselben erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark. Wird die Bewilligung nur für die Unterweisung in einer bestimmten Sparte des Schilaufes erteilt (Langlauf, Alternativschilauf usw.), so ha... mehr lesen...
Die Schischulbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenna)das Standortgebiet, in welchem der Bewerber beabsichtigt, eine Schischule zu errichten, mindestens eine den Erfordernissen eines zeitgemäßen Schilaufs entsprechende stationäre Aufstiegshilfe im Gelände aufweist undb)der Bewerber das ... mehr lesen...
(1) Die Bewilligung darf nur an Personen erteilt werden, diea)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, Angehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind oder sonst durch Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung gleichgestellt sind,b)(Anm.: entfallen)c)unter Bedacht... mehr lesen...
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Schischule bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen.(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 ist der angestrebte Standort anzuführen; die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Vora... mehr lesen...
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt nicht die Unterweisung im Schilauf im Rahmena)der dienstlichen Ausbildung des Bundesheeres und der Bundespolizei;b)des lehrplanmäßigen Unterrichtes einer der Schulaufsicht der Schulbehörden des Bundes unterliegenden Schule;c)einer sonstigen vom Bund... mehr lesen...
(1) Schischulen sind Einrichtungen zur erwerbsmäßigen Unterweisung von Personen und Personengruppen in den Fertigkeiten des Schilaufs mit Schiern oder schiähnlichen Geräten, wie beispielsweise Trickschiern, Snowboards usw. (Alternativschilauf).(2) Die Tätigkeit der Unterweisung in den Fertigkeite... mehr lesen...