§ 142 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
§ 142 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. Sind Sprengstoffe, sprengkräftige Zündmittel oder Zündmaschinen abhanden gekommen, so ist dies unverzüglich der Aufsicht zu melden und vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft anzuzeigen.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 09.01.2002 bis 30.09.2004
§ 142 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. Sind Sprengstoffe, sprengkräftige Zündmittel oder Zündmaschinen abhanden gekommen, so ist dies unverzüglich der Aufsicht zu melden und vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft anzuzeigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten