§ 5.Paragraph 5, Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VGÜ auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2025 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsHinsichtlich der Vornahme von1.Ziffer einsEignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 42 W-BedSchG 1998),Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Paragraph 42, W-BedSchG 1998),2.Ziffer 2Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 43 W-BedSchG 1998) undUntersuchungen bei Lärmeinwirkung (Paragraph 43, W-... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Durch diese Verordnung werden die1.Ziffer einsRichtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr... mehr lesen...
(1)Absatz einsHinsichtlich1.Ziffer einsder Festlegung der MAK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 W-BedSchG 1998,der Festlegung der MAK-Werte im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, W-BedSchG 1998,2.Ziffer 2der Festlegung der TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 2 W-BedSchG 1998,der Festlegung der TRK-Werte ... mehr lesen...