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XIX. VERSCHIEDENES - SCHLUSSBESTIMMUNGEN.
Anzeige über Unfälle und andere gefährliche
Ereignisse im Bergbaubetrieb.
§ 347. (1) Jeder Unfall im Betrieb ist unverzüglich dem Betriebsleiter zu melden.
(2) Die Betriebsleiter haben tödliche und schwere Unfälle sowie Fälle von Berufskrankheiten sogleich, andere Betriebsunfälle binnen angemessener Frist der Berghauptmannschaft anzuzeigen.
(3) Tödliche Unfälle sind der Berghauptmannschaft zunächst telegraphisch oder fernmündlich anzuzeigen.
(4) Die schriftliche Unfallanzeige hat Namen, Alter und Beschäftigung des Verunglückten und eine kurze Beschreibung des Herganges zu enthalten. Wenn möglich, ist auch das ärztliche Gutachten über die Art der Verletzung beizufügen.
(5) Stirbt ein Verunglückter infolge seiner Verletzung erst nach der Anzeige oder erweist sich eine anfänglich für leicht gehaltene Verletzung nachträglich als schwer, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich bekanntzugeben.
XIX. VERSCHIEDENES - SCHLUSSBESTIMMUNGEN.
Anzeige über Unfälle und andere gefährliche
Ereignisse im Bergbaubetrieb.
§ 347. (1) Jeder Unfall im Betrieb ist unverzüglich dem Betriebsleiter zu melden.
(2) Die Betriebsleiter haben tödliche und schwere Unfälle sowie Fälle von Berufskrankheiten sogleich, andere Betriebsunfälle binnen angemessener Frist der Berghauptmannschaft anzuzeigen.
(3) Tödliche Unfälle sind der Berghauptmannschaft zunächst telegraphisch oder fernmündlich anzuzeigen.
(4) Die schriftliche Unfallanzeige hat Namen, Alter und Beschäftigung des Verunglückten und eine kurze Beschreibung des Herganges zu enthalten. Wenn möglich, ist auch das ärztliche Gutachten über die Art der Verletzung beizufügen.
(5) Stirbt ein Verunglückter infolge seiner Verletzung erst nach der Anzeige oder erweist sich eine anfänglich für leicht gehaltene Verletzung nachträglich als schwer, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich bekanntzugeben.