Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 29.03.2025

Gesetze 1-5 von 5

5 Paragrafen zu NÖ Bediensteten-Schutzverordnung 2003 (NÖ BSVO 2003) aktualisiert


§ 15 NÖ BSVO 2003 Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie des Rates 78/610/EWG vom 29. Juni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridm... mehr lesen...


§ 13 NÖ BSVO 2003 Anwendung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024

(1)Absatz einsDie Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2024, ist anzuwenden.Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 – VGÜ, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997, in der Fassung B... mehr lesen...


§ 10 NÖ BSVO 2003 Anwendung der Grenzwerteverordnung 2024

(1)Absatz einsDie Grenzwerteverordnung 2021 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2024, ist anzuwenden.Die Grenzwerteverordnung 2021 – GKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, ist anzuwenden.(2)Absatz 2Ab... mehr lesen...


§ 4 NÖ BSVO 2003 Anwendung der Arbeitsmittelverordnung

(1)Absatz einsDie Arbeitsmittelverordnung – AMVO, BGBl. II Nr. 164/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2024, ist anzuwenden.Die Arbeitsmittelverordnung – AMVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, ist anzuwenden.(2)Absatz 2Abweic... mehr lesen...


NÖ Bediensteten-Schutzverordnung 2003 (NÖ BSVO 2003) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 28.03.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2025 § 0 gültig von 23.03.2022 bis 27.03.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/2022... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.03.25

2 Paragrafen zu Geschäftsordnung NÖ Landesregierung (NÖ GL) aktualisiert


§ 2 NÖ GL Geschäftsverteilung

Die Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:I.römisch eins.Landeshauptfrau Mag.a Johanna Mikl-Leitner:1.Ziffer einsAngelegenheiten der Landesverfas... mehr lesen...


Geschäftsordnung NÖ Landesregierung (NÖ GL) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 28.03.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2025 § 0 gültig von 21.12.2023 bis 27.03.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2023... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.03.25

13 Paragrafen zu Salzburger Stadtrecht 1966 (Sbg. SR 1966) aktualisiert


§ 53g Sbg. SR 1966

(1)Absatz einsDie Bürgerbefragung (das Bürgerbegehren) ist im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg auszuschreiben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Ausschreibung auch im Internet bereitzustellen. Die Ausschreibung obliegt, wenn der Bürgerbefragung ein Beschluss des Gemeindera... mehr lesen...


§ 53e Sbg. SR 1966

(1)Absatz einsDer Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) kann von einer Person gestellt werden, die am Tag der Einbringung des Antrages zur Wahl des Gemeinderates berechtigt ist. Der Antrag kann bis zur Entscheidung der Hauptwahlbehörde (Abs 5) zurückgezogen werden.... mehr lesen...


§ 53d Sbg. SR 1966

(1)Absatz einsAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können zum Gegenstand einer Bürgerbefragung gemacht werden. Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten und Bescheide dürfen nicht Gegenstand einer Bürgerbefragung sein.(1a)Absatz eins aB... mehr lesen...


§ 52 Sbg. SR 1966

(1)Absatz einsDer Stadtrechnungshof besteht aus dem Stadtrechnungshofdirektor, dem Direktor-Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter, die dem Stadtrechnungshof nach Maßgabe des Dienstposten- und Stellenplanes beizustellen sind. (2)Absatz 2Im Fall der Verhinderung des Sta... mehr lesen...


§ 49a Sbg. SR 1966

(1)Absatz einsDem Kontrollausschuss kommen im einzelnen folgende Aufgaben zu:1.Ziffer einsdie Vorberatung der Prüfberichte des Stadtrechnungshofes über den Rechnungsabschluss (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64, weiter der Prüfberichte... mehr lesen...


§ 36 Sbg. SR 1966

(1)Absatz einsDie Entscheidung über alle Personalmaßnahmen im Einzelfall, durch die die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung berührt wird, mit Ausnahme der im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen und Verfügungen, kommt, soweit im Folgenden oder sonst gesetzlich nicht anderes bestim... mehr lesen...


§ 35 Sbg. SR 1966

(1)Absatz einsDie Bediensteten der Stadt sind entweder von der Stadt hoheitlich bestellt oder stehen in einem Vertragsverhältnis zur Stadt.(2)Absatz 2Im ersten Fall ist die Stadt Träger der Diensthoheit, im zweiten Falle Dienstgeber.(3)Absatz 3Der Gemeinderat hat nach den Grundsätzen einer sparsa... mehr lesen...


§ 33 Sbg. SR 1966

(1)Absatz einsDer Magistrat gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen auch in Ämter und Amtsstellen untergliedert werden.(2)Absatz 2Zur Besorgung der Gebarungskontrolle ist ein ... mehr lesen...


§ 27 Sbg. SR 1966

(1)Absatz einsDer Stadtsenat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt, wobei der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte ihrer Partei anzurechnen sind, wenn sie dem Stadtsenat ... mehr lesen...


§ 20b Sbg. SR 1966

(1)Absatz einsSpenden (§ 2 Z 5 Parteiengesetz 2012, BGBl I Nr 56) an eine im Gemeinderat vertretene Fraktion sind von dieser unter Angabe der Namen und Anschriften der Spender sowie der gespendeten Beträge in eine Liste (Spendenliste) aufzunehmen, wenn der Gesamtbetrag der Spenden einer Person in... mehr lesen...


§ 20a Sbg. SR 1966

(1)Absatz einsZur Bewältigung ihrer kommunalpolitischen Aufgaben einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Schulung ihrer Mitglieder erhalten die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Stadt. Die Unterstützung (Fraktionsförderung) besteht aus einem S... mehr lesen...


§ 20 Sbg. SR 1966

(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für den Stadtsenat zu erlassen.(2)Absatz 2Die Geschäftsordnung hat jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen dieser Organe sowie allfällige Erm... mehr lesen...


Salzburger Stadtrecht 1966 (Sbg. SR 1966) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 29/2025 § 0 gültig von 08.05.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 103/2020 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.03.25

4 Paragrafen zu Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz (Stmk. LBSG) aktualisiert


§ 17 Stmk. LBSG Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 14 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2) Der Entfall des § 7 Abs. 2 sowie die Neufassung des § 10 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. März 2004, in Kraft.Anm.: in der Fa... mehr lesen...


§ 14 Stmk. LBSG Strafen

Übertretungen der §§ 8 bis 11 sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden mit Geld bis zu EUR 7.500,– bestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000 mehr lesen...


§ 10 Stmk. LBSG Abgabe

(1) Die Abgabe von Klärschlamm zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden ist nur erlaubt, wenn sie unmittelbar vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden erfolgt.(2) Bei jeder Abgabe von Klärschlamm zur Aufbringung ist ei... mehr lesen...


§ 7 Stmk. LBSG Begriffsbestimmungen

(1) Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm.(2) (Anm.: entfallen)(3) Müllkompost ist der in Kompostierungsanlagen aus Hausmüll, allenfalls unter Beimengung von Klärschlamm gewonnene Kompost.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2004 mehr lesen...


Aktualisiert am 29.03.25

6 Paragrafen zu Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) aktualisiert


§ 65 StAgrGG 1985 § 65

(1) Wera)den von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 54 Abs. 1),b)den Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 39 und 40 erlassenen Wirtschaftsvorschri... mehr lesen...


§ 62 StAgrGG 1985 § 62

(1) Von den Parteien sind unbeschadet der Regelungen der Kosten gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBI. Nr. 173, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu tragen:a)die Kosten für die Durchführung der Bewertung, Vermessung und Vermarkung, wenn solche Kosten über die unentgeltl... mehr lesen...


§ 50 StAgrGG 1985 § 50

(1) Anträge auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sowie Beitrittserklärungen zu solchen Anträgen können nur dann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Einlangens des Antrages bei der Agrarbehörde, der Einleitungsbescheid ergangen ist. De... mehr lesen...


§ 49 StAgrGG 1985

Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.Anm.... mehr lesen...


§ 5 StAgrGG 1985 § 5

(1) Zur Veräußerung und hypothekarischen Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Einer Genehmigung der Agrarbehörde bedarf es nicht, wenn die Veräußerung auf Grund eines Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 13, 15 bis 22 des Liegenschaft... mehr lesen...


§ 2 StAgrGG 1985

(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.(2) Als agrargemein... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.03.25
Gesetze 1-5 von 5