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§ 184 AllgBergpVO. (1weggefallen) Großbohrlochsprengungen (Tiefbohrlochsprengungen), das sind Sprengungen, bei denen die Bohrlöcher einen Durchmesser von mindestens 75 mm und eine Tiefe von mehr als 12 m haben, müssen spätestens eine Woche vorher der Berghauptmannschaft angezeigt werdenseit 01.10.2004 weggefallen.
(2) Vor der Sprengung ist auf Grund einer Vermessung ein Plan auszuarbeiten, aus dem Lage, Durchmesser und Tiefe der Bohrlöcher, die Berechnung der zu gewinnenden Massen, Art und Menge der zu verwendenden Sprengstoffe, Länge des Besatzes und das Zündschema ersichtlich sein müssen. Der Plan ist gleichzeitig mit der in Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige der Berghauptmannschaft vorzulegen, wenn Großbohrlochsprengungen in einem Abbaufeld erstmalig oder unter geänderten Verhältnissen durchgeführt werden sollen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann der Plan weiter verwendet werden. Er ist einen Monat über die Verwendungszeit hinaus aufzubewahren.
(3) Der Bohrlochabstand soll in der Regel nicht größer sein als die Vorgabe. Der Besatz soll aus nicht zu grobem Sand, der gut in das Bohrloch einläuft, bestehen und je nach Weite des Bohrlochs auf 3 bis 5 m Länge eingebracht werden.
(4) Über die beim Bohren gemachten Feststellungen von Klüften, Kavernen, Verbruchzonen, harten Stellen usw. sind Aufzeichnungen zu führen.
(5) Die Bohrlöcher sind mittels einer Kaliberpatrone auf Gängigkeit zu untersuchen, von allfälligen Hindernissen freizumachen und bis zum Laden vor Verunreinigung zu schützen.
(6) Zum Laden sind entsprechende Ladevorrichtungen zu benützen. Laderohre sind zur Verhinderung statischer Aufladungen zu erden.
(7) Die Sprengladungen sind mit detonierender Zündschnur zu zünden, die mit der zuerst eingebrachten Patrone fest zu verbinden ist.
(8) Für seismische Großbohrlochsprengungen finden die Abs. 1 bis 4 und 7 keine Anwendung. Vor Durchführung solcher Sprengungen ist jedoch der Berghauptmannschaft die Lage der Profillinie spätestens eine Woche vorher anzuzeigen.
§ 184 AllgBergpVO. (1weggefallen) Großbohrlochsprengungen (Tiefbohrlochsprengungen), das sind Sprengungen, bei denen die Bohrlöcher einen Durchmesser von mindestens 75 mm und eine Tiefe von mehr als 12 m haben, müssen spätestens eine Woche vorher der Berghauptmannschaft angezeigt werdenseit 01.10.2004 weggefallen.
(2) Vor der Sprengung ist auf Grund einer Vermessung ein Plan auszuarbeiten, aus dem Lage, Durchmesser und Tiefe der Bohrlöcher, die Berechnung der zu gewinnenden Massen, Art und Menge der zu verwendenden Sprengstoffe, Länge des Besatzes und das Zündschema ersichtlich sein müssen. Der Plan ist gleichzeitig mit der in Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige der Berghauptmannschaft vorzulegen, wenn Großbohrlochsprengungen in einem Abbaufeld erstmalig oder unter geänderten Verhältnissen durchgeführt werden sollen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann der Plan weiter verwendet werden. Er ist einen Monat über die Verwendungszeit hinaus aufzubewahren.
(3) Der Bohrlochabstand soll in der Regel nicht größer sein als die Vorgabe. Der Besatz soll aus nicht zu grobem Sand, der gut in das Bohrloch einläuft, bestehen und je nach Weite des Bohrlochs auf 3 bis 5 m Länge eingebracht werden.
(4) Über die beim Bohren gemachten Feststellungen von Klüften, Kavernen, Verbruchzonen, harten Stellen usw. sind Aufzeichnungen zu führen.
(5) Die Bohrlöcher sind mittels einer Kaliberpatrone auf Gängigkeit zu untersuchen, von allfälligen Hindernissen freizumachen und bis zum Laden vor Verunreinigung zu schützen.
(6) Zum Laden sind entsprechende Ladevorrichtungen zu benützen. Laderohre sind zur Verhinderung statischer Aufladungen zu erden.
(7) Die Sprengladungen sind mit detonierender Zündschnur zu zünden, die mit der zuerst eingebrachten Patrone fest zu verbinden ist.
(8) Für seismische Großbohrlochsprengungen finden die Abs. 1 bis 4 und 7 keine Anwendung. Vor Durchführung solcher Sprengungen ist jedoch der Berghauptmannschaft die Lage der Profillinie spätestens eine Woche vorher anzuzeigen.