Energieförderungsgesetz 1979 (EnFG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 1 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 2 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 4 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 5 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 6 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 7 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 8 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 9 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 10 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz (EU-FinStrVG) Fundstelle seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 19 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 EU-QuStG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen. mehr lesen...
EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG) Fundstelle seit 01.01.2017 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 EU-QuStG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten zwischen bestimmten Finanzmarktteilnehmern. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer einer der folgenden Kategorien angehören:1.Ziffer einsKörperschaften öffentlichen Rechts und diejenigen Rechtsträger, die für die Verwaltung der Schulden der öffentlichen Hand zuständig... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:1.Ziffer einsFinanzsicherheit: Barsicherheiten, Finanzinstrumente oder Kreditforderungen, die als Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts bestellt werden, auch wenn die Bestellun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestellung von Finanzsicherheiten muss schriftlich nachweisbar sein. Der Nachweis der Bestellung muss die Identifizierung der betreffenden Finanzsicherheit ermöglichen. Dabei genügt es auch, wenn im Effektengiro übertragene Wertpapiere dem maßgeblichen Konto gutgeschrieben wurde... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung im Verwertungs- oder Beendigungsfall jede Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts verwerten, indem er1.Ziffer einsFinanzinstrumente verkauft oder sich aneignet und anschließend ihre... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die in § 5 beschriebene Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung zu den Verwertungsbedingungen, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden.Eine Finanzs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung das Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts ausüben.(2)Absatz 2Übt ein Sicherungsnehmer das Verfügungsrecht aus, so hat er eine Sicherheit der selben Art zu b... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch in Form der Vollrechtsübertragung wirksam bestellt werden.(2)Absatz 2Tritt bei einer Vollrechtsübertragung ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine vereinbarte Verpflichtun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufrechnung infolge Beendigung wird auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann wirksam, wenn1.Ziffer einsüber das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme erö... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Der Sicherungsnehmer hat bei der Ausübung der ihm durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse die Bewertung oder Verwertung von Finanzsicherheiten und die Ermittlung der Höhe der maßgeblichen Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs und nach ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten gehen anderen Vorschriften über die Bestellung und Verwertung von Pfand- und Sicherungsrechten vor.(2)Absatz 2Gesetzliche Bestimmungen über die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Rechts... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.(2)Absatz 2§§ 2 bis 5, 7 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2010 treten mit 30. Juni 2011 in Kraft.Paragraphen 2 bis 5, 7 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 201... mehr lesen...
Paragraph 13, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...
(1)Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten, ABl. Nr. L 168 vom 27. Juni 2002, S 43, in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrec... mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 2... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Im Sinne dieses Gesetzes gilt:1.Ziffer einsFlughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt, oder ein Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGB... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnbieter von Bodenabfertigungsdiensten müssen ihre übrige Geschäftstätigkeit von der Tätigkeit der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten unter Beachtung handelsrechtlicher Grundsätze buchmäßig trennen.(2)Absatz 2Das Leitungsorgan und die Dienstleister haben nachzuweisen, daß zwis... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Nutzer eines Flughafens dürfen die Bodenabfertigungsdienste1.Ziffer einsentweder selbst durchführen oder2.Ziffer 2von einem Dienstleister ihrer Wahl durchführen lassen.(2)Absatz 2Als Dienstleister dürfen von der Genehmigungsbehörde nur jene Unternehmer gemäß § 7 zugelassen werde... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten wird die Zahl der Dienstleister und Selbstabfertiger auf jeweils zwei beschränkt:1.Ziffer einsGepäckabfertigung,2.Ziffer 2Vorfelddienste,3.Ziffer 3Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die Beförderung von Fracht und Post zwischen Flugha... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen sind dem Leitungsorgan vorbehalten.(2)Absatz 2Der Betrieb der Anlagen gemäß Abs. 1 darf an einen Dritten übertragen werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet wird.Der Betrieb der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Leitungsorgan hat in den Fällen des § 4 Abs. 1 bis 6 die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung hat das Leitungsorgan vorzusehen, daß die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vor... mehr lesen...
(1)Absatz einsBodenabfertigungsdienste dürfen nur mit einer Bewilligung der Genehmigungsbehörde erbracht werden. Im Falle eines Bodenabfertigungsdienstes auf einem Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister f... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zulassung ist von der Genehmigungsbehörde zu widerrufen, wenn1.Ziffer einseine Voraussetzung für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder2.Ziffer 2wenn gemäß § 7 Abs. 6 erteilte Bedingungen od... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Selbstabfertigung ist von der Genehmigungsbehörde zu untersagen, wenn durch ihre Ausübung die geordnete und sichere Abwicklung des Flughafenbetriebes oder die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet wird, wenn das Unternehmen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen arbeit... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Zugang der zugelassenen Dienstleister oder Nutzer, die sich selbst abfertigen, zu Flughafeneinrichtungen einschließlich der zentralen Infrastruktureinrichtungen, soweit er für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, darf nicht behindert werden. Die Aufteilung der Fläche... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Nutzer eines Flughafens bilden den Nutzerausschuß. Jeder Nutzer kann entscheiden, ob er im Ausschuß selbst teilnimmt oder sich durch eine von ihm damit betraute Organisation vertreten lassen möchte. Die Anzahl der Stimmen eines Nutzers berechnet sich nach dem Verhältnis seiner V... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Die Genehmigungsbehörde hat mindestens einmal jährlich zu Konsultationen über die Anwendung dieses Gesetzes einzuladen. An diesen nehmen die Genehmigungsbehörde, das Leitungsorgan, die Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen, der Nutzerausschuß und die gemäß § 7 zuge... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird die Genehmigungsbehörde davon unterrichtet, daß ein Drittstaat österreichische Dienstleister und Selbstabfertiger von Rechts wegen oder tatsächlich1.Ziffer einsnicht in einer diesem Bundesgesetz vergleichbaren Weise oder2.Ziffer 2ungünstiger als inländische Dienstleister und Se... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Leitungsorgan hat der Genehmigungsbehörde das Passagier-, Fracht- und Postaufkommen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres und das dem 1. April und dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraums zu melden.(2)Absatz 2Die Genehmigungsbehörde stellt diese Daten d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen sowie die Dienstleister und Selbstabfertiger haben ihren Betrieb so einzurichten und zu gestalten, dass der ordnungsgemäße Betriebsablauf auf dem Flughafen und das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht beeintr... mehr lesen...
§ 14b.Paragraph 14 b, Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. mehr lesen...
§ 14c.Paragraph 14 c, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten für1.Ziffer einsFlughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft;Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Flugg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 ist für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder jährlich weniger als 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, nicht anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ist für Flughäfen, die jährlich weniger als ... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut. mehr lesen...
§ 17a.Paragraph 17 a, Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 96/67/EG über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 272 vom 23.10.1996 S. 36, umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 96/67/EG über den Zugang zum Markt der ... mehr lesen...
VERZEICHNIS DER BODENABFERTIGUNGSDIENSTE1.Ziffer einsBereich administrative Abfertigung:Die administrative Abfertigung am Boden/Überwachung umfaßt:1.1.eins Punkt einsdie Vertretung bei und die Verbindungen zu den örtlichen Behörden und sonstigen Stellen, die im Auftrag des Nutzers getätigten Ausl... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.1998 mehr lesen...
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) Fundstelle seit 26.04.2017 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes sind Maßnahmen und Initiativen, die zur Erreichung folgender Zielsetzungen beitragen:1.Ziffer einsErhaltung, Förderung und Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens;2.Ziffer 2Aufklärung und Info... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Folgende grundlegende Strategien sind zur Erreichung der in § 1 genannten Zielsetzungen vorzusehen: Folgende grundlegende Strategien sind zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Zielsetzungen vorzusehen:1.Ziffer einsStrukturaufbau für Gesundheitsförderung und Krankheitspr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Durchführung von Maßnahmen und Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes wird der Gesellschaft „Gesundheit Österreich GmbH“ übertragen.(2)Absatz 2Die Tätigkeit der Gesellschaft gemäß Abs. 1 kann vom Bund unter Verwendung der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bu... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information werden ab dem Jahr 1998 jährlich Anteile am Aufkommen an der Umsatzsteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt. mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und... mehr lesen...
Grundrechtsbeschwerdekosten-Verordnung (GRBKV) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Personenbezogene Bezeichnungen werden in dieser Verordnung in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Bei der Anwendung der personenbezogenen Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:1.Ziffer eins„Ärztekammer“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Ärztekammer in einem Bundesland.2.Ziffer 2„Briefwahl“ bezeichnet die persönliche Überbring... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts zu erfolgen.(2)Absatz 2Zusätzlich zur Kundmachung im Internet kann eine Veröffentlichung auch im Presseorg... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Die Kosten für die Durchführung der Wahlen hat die jeweilige Ärztekammer selbst zu tragen. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.(2)Absatz 2Nach Wochen bestimmte Fristen1.Ziffer einsbeginnen mit dem Tag, auf den der Zeitpu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in dieser Verordnung vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen, insbesondere1.Ziffer einsder Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,2.Ziffer 2der Wahlkommission an die Ärztekammer,3.Ziffer 3der Ärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,4.Ziffer 4der Ärztekammer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.(2)Absatz 2Wahlgebiet ist das entsprechende Bundesland.(3)Absatz 3Die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Personen zum Wahlgebiet ergibt sich aus deren Kammerangehörigkeit. mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern ärztegesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung alle am Stichtag (§ 2 Z 3) in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.Sofern ärztegesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind aktiv und passiv wahlbere... mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlkörper sind1.Ziffer einsin Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, diea)Litera aSektion der zur selbständigen Berufsausübung berechti... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Bestellung der Wahlkommission erfolgt durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Abs. 4 und 5.Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für all... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Der Wahlkommission obliegt insbesondere1.Ziffer einsdie Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müs... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung1.Ziffer einsdes Abstimmungsverfahrens und2.Ziffer 2des Ermittlungsverfahrensam... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Teilwahlkommission hat all jene Aufgaben durchzuführen, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Wahlkommission obliegen.(2)Absatz 2Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet § 52 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift ein... mehr lesen...
§ 14 ÄKWO 2006 (weggefallen) seit 02.12.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 ÄKWO 2006 (weggefallen) seit 02.12.2016 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsJede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschläge kundgemacht worden sind, kann am Wahltag (an den Wahltagen) eine Vertrauensperson aus dem Kreis der Wahlberechtigten in die Wahlkommission entsenden.(2)Absatz 2Die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe hat die Vertr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Amt eines weiteren Mitglieds oder Ersatzmitglieds der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme alle ordentlichen Kammerangehörigen verpflichtet sind, sofern sie nicht stichhaltige persönliche Gründe für eine Ablehnung glaubhaft machen können.(2)Absatz 2Der... mehr lesen...
(1)Absatz einsGeschäftsstelle der Wahlkommission ist das Kammeramt (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) der Ärztekammer.(2)Absatz 2Die Geschäftsstelle, deren Sitz nicht am Sitz der Wahlkommission sein muss, hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen, insbesondere durch die Übernahme adm... mehr lesen...
§ 19.Paragraph 19, Die Wahlkommission ist von ihrem (ihrer) Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er (sie) ... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, Die Vollversammlung der Ärztekammer hat bis längstens zwölf Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode oder gleichzeitig mit dem Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollversammlung hat bei Beschluss über die Anordnung der Wahl1.Ziffer einsdie Zahl der Kammerräte (Kammerrätinnen), die aus zumindest zwölf und höchstens 100 Kammerräten (Kammerrätinnen) zu bestehen hat, und2.Ziffer 2die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper (Sektionen bzw. Ku... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlkommission kann, sofern sie nicht die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens gemäß § 12 beschlossen hat, beschließen, dass die Wahl an zwei oder drei Wahltagen durchzuführen ist. Diesfalls kann ... mehr lesen...
§ 24.Paragraph 24, Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag, bei mehreren Wahltagen, dem ersten Wahltag, ein Zeitraum von zumindest neun Wochen liegt. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlausschreibung hat zu enthalten:1.Ziffer einsden Wahltag,2.Ziffer 2bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen die Wahltage, wobei für die Einhaltung der Frist der erste Wahltag heranzuziehen und weiters der letzte Wahltag festzusetzen ist, bis zu dem die Wahlkuverts be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ärztekammer hat auf Grund der Ärzteliste der Wahlkommission spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag nach Wahlkörper gegliederte Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen vorzulegen.(2)Absatz 2Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber (Dienstgeberinnen) von wahlberechtigten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsInnerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten kann jeder (jede) Kammerangehörige1.Ziffer einswegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder2.Ziffer 2wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personenschriftlich Einspruch gegen d... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Wahlvorschlag hat zu enthalten:1.Ziffer einsdie unterscheidbare Listenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können,2.Ziffer 2ein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betre... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern eine wahlwerbende Gruppe in sämtlichen Wahlkörpern kandidiert, sind die Wahlvorschläge von zumindest halb so vielen für die Vollversammlung wahlberechtigten Personen zu unterstützen, als Kammerräte (Kammerrätinnen) in die Vollversammlung zu wählen sind.(2)Absatz 2Sofern eine ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlwerbende Gruppen, die sich an der Wahl der Vollversammlung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr beim (bei der) Vorsitzenden der Wahlkommission1.Ziffer einspersönlich oder2.Ziffer 2durch einen Bevollmächtigen (eine Bev... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlkommission hat die innerhalb der Einreichfrist eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen und Mängel der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe unverzüglich, spätestens aber bis zum 32. Tag vor dem Wahltag, schriftlich mitzuteilen.(2)Absatz 2Zur Behebung der... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Fall einer Streichung, ausgenommen einer Streichung gemäß § 31 Abs. 4 Z 5, oder einer Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen muss der Änderungsvorschlag die Unterschriften der gestrichenen oder neu aufgenommenen wahlwerbenden Personen sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollm... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Kundmachung der Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, vor den Wahlvorschlägen jener wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung nicht vertreten waren, zu reihen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlkommission hat die Kundmachung der ordnungsgemäß erstellten oder ergänzten Wahlvorschläge sowie die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkörper einschließlich der Stellen zur Einsichtnahme der Wahlvorschläge so zeitgerecht vorzunehmen, dass die Kundmachung spätestens gemeinsam... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper verschiedenfarbige, sonst jedoch einheitliche, amtliche Wahlkuverts sowie vorbedruckte Rückkuverts aufzulegen. Die amtlichen Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein.(2)Absatz 2Die Rückkuverts sind mit1.Ziffer einsder Anschrift der Wahlkommi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie amtlichen Stimmzettel haben dem Muster der Anlage 2 zu entsprechen, wobei1.Ziffer einsder amtliche Stimmzettel die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der festgelegten Reihenfolge zu enthalten hat,2.Ziffer 2die Größe der amtlic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlkommission hat1.Ziffer einsdie amtlichen Stimmzettel,2.Ziffer 2die amtlichen Wahlkuverts und3.Ziffer 3die Rückkuvertsin der erforderlichen Anzahl bereitzustellen.(2)Absatz 2Die Wahlkommission hat den wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlkommission hat Vorsorge dafür zu treffen, dass den wahlberechtigten Personen die persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal ermöglicht wird.(2)Absatz 2Die Wahllokale und die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind, sofern nicht Abs. 3 ander... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedem Wahllokal muss zumindest eine Wahlzelle vorhanden sein. Um einen rascheren Wahlablauf zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit dadurch die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlkommission nicht gefährdet wird.(2)Absatz 2Die Wahlzelle is... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Wahllokal und in einem von der Wahlkommission zu bestimmenden Umkreis des Wahllokals ist am Wahltag (an den Wahltagen) jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch1.Ziffer einsAnsprachen an die wählenden Personen oder2.Ziffer 2Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder3.Ziffe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausübung des aktiven Wahlrechts hat entweder durch1.Ziffer einspersönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder2.Ziffer 2Briefwahlzu erfolgen.(2)Absatz 2Alle wahlberechtigten Personen sind bei ihrer Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Stimmabgabe am Wahltag hat damit zu beginnen, dass den wahlberechtigten Mitgliedern der Wahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird.(2)Absatz 2Jede wählende Person hat1.Ziffer einsvor die Wahlkommission zu treten,2.Ziffer 2ihren Namen und i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie wählende Person ist verpflichtet, das ihr von der Wahlkommission übermittelte amtliche Wahlkuvert zu verwenden und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des vorbedruckten Rückkuverts in der für die Stimmabgabe festgeset... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die Wahlkommission die in Ausübung der Briefwahl bis zur Beendigung der Wahlhandlung eingelangten Wahlkuverts zu behandeln.(2)Absatz 2Die Wahlkommission hat sodann bei jedem eingelangten Rückkuvert zu überprüfen,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlkommission hat an allen Wahltagen dasselbe Abstimmungsverzeichnis (dieselben Abstimmungsverzeichnisse) und dieselbe Wählerliste (dieselben Wählerlisten) zu führen.(2)Absatz 2Am Ende eines jeden Wahltages hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Wahlurne zu entleeren ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Behandlung aller der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe durch Briefwahl für geschlossen zu erklären.(2)Absatz 2Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe die wählende Person wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die wählende Person in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreis ein lie... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn1.Ziffer einsauf allen amtlichen Stimmzetteln dieselbe wahlwerbende Gruppe bezeichnet wurde oder2.Ziffer 2mindestens ein amtlicher Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn1.Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder2.Ziffer 2er durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe die wählende Person wähl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlkommission hat nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens für jeden Wahlkörper gesondert die auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate zu ermitteln. Wahlwerbende Gruppen, die einen allfälligen ärztegesetzlich vorgesehenen Mindestprozentsatz der abgegebenen gültigen S... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlkommission hat die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate (das auf die wahlwerbende Gruppe entfallende Mandat) den im Wahlvorschlag angegebenen wahlwerbenden Personen nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen und als Kammerräte (Kammerrätinnen) gewählt zu erklären.(2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlkommission hat1.Ziffer einsden Vorgang des Abstimmungsverfahrens,2.Ziffer 2das Abstimmungsergebnis und3.Ziffer 3das Wahlergebnisin einer Niederschrift zu beurkunden.(2)Absatz 2Die Niederschrift hat zumindest zu enthalten:1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlortes,2.Ziffer 2d... mehr lesen...
§ 53.Paragraph 53, Die Wahlkommission hat das jeden Wahlkörper gesondert ausweisende Wahlergebnis und die Namen der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen) unverzüglich kundzumachen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlkommission hat jeden Kammerrat (jede Kammerrätin) binnen drei Werktagen nach dem Wahltag über seine (ihre) Wahl schriftlich zu verständigen. Hiermit endet die Tätigkeit der Wahlkommission.(2)Absatz 2Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Kammerrat (die Kammerrätin) die Wahl ... mehr lesen...
§ 55.Paragraph 55, Der (Die) gewählte Kammerrat (Kammerrätin) hat einen Mandatsverzicht der Ärztekammer schriftlich bekannt zu geben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens bei der Ärztekammer rechtswirksam. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ärztekammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen eines Mandatsverzichtes oder nach Bekanntwerden einer anders gearteten Erledigung eines Mandates den Ersatzkammerrat (die Ersatzkammerrätin) des Wahlvorschlags vom Mandatsübergang schriftlich zu verständigen.(... mehr lesen...
§ 57.Paragraph 57, Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG innerhalb von zwei Wochen ab dem auf die Kundmachung folgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollversammlung hat im Zuge der Anordnung der Wahl der Vollversammlung sowie der Festlegung der Zahl der Kammerräte (Kammerrätinnen) und der Mandatsverteilung auch die Anzahl der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) in die Erweiterte Vollversammlung nach Maßgabe der Abs. 3 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Tod oder Rücktritt des Präsidenten (der Präsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Präsidenten (eine neue Präsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu w... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Tod oder Rücktritt des Präsidenten (der Präsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Präsidenten (eine neue Präsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu w... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2006 in Kraft.(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 3 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnitts im 2. Abschnitt, der Klammerausdruck in § 9 Abs. 2, § 14 samt Überschrif... mehr lesen...
§ 62.Paragraph 62, Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern (Ärztekammer-Wahlordnung), BGBl. II Nr. 474/1998, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten diese... mehr lesen...
UnterstützungserklärungBitte dieses Feld für Prüfvermerke der Wahlkommission freihalten!Wahl in der Ärztekammer fürJahrWahlkörper für die (Anführung der entsprechenden Sektion oder Kurie)Fortlaufende NummerDer (Die) Gefertigte unterstützt hiermit den Wahlvorschlag lautend auf:Bezeichnung der wahl... mehr lesen...
Amtlicher Stimmzettelfür die Wahl in der Ärztekammer füramWahlkörper für die (Anführung der entsprechenden Sektion oder Kurie) Liste Nr.Listenbezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und allfällige KurzbezeichnungFür die gewählte wahlwerbende Gruppe ein X einsetzen!Für die gewählte wahlwerbende Grupp... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 02.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2016 § 0 gültig von 01.12.2006 bis 01.12.2016 1. Hauptst... mehr lesen...
§ 10 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...
Ingenieurgesetz 2006 (IngG 2006) Fundstelle seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 21 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 20 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 19 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...