Energieförderungsgesetz 1979 (EnFG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 1 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 2 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 4 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 5 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 6 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 7 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 8 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 9 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 10 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz (EU-FinStrVG) Fundstelle seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 19 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 EU-QuStG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen. mehr lesen...
EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG) Fundstelle seit 01.01.2017 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 EU-QuStG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen. mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz regelt die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten zwischen bestimmten Finanzmarktteilnehmern. mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer einer der folgenden Kategorien angehören:1.Körperschaften öffentlichen Rechts und diejenigen Rechtsträger, die für die Verwaltung der Schulden der öffentlichen Hand zuständig sind oder daran mitw... mehr lesen...
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:1.Finanzsicherheit: Barsicherheiten, Finanzinstrumente oder Kreditforderungen, die als Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts bestellt werden, auch wenn die Bestellung auf einem Rahmenver... mehr lesen...
(1) Die Bestellung von Finanzsicherheiten muss schriftlich nachweisbar sein. Der Nachweis der Bestellung muss die Identifizierung der betreffenden Finanzsicherheit ermöglichen. Dabei genügt es auch, wenn im Effektengiro übertragene Wertpapiere dem maßgeblichen Konto gutgeschrieben wurden oder ein... mehr lesen...
(1) Der Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung im Verwertungs- oder Beendigungsfall jede Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts verwerten, indem er1.Finanzinstrumente verkauft oder sich aneignet und anschließend ihren Wert mit den maßgeb... mehr lesen...
(1) Eine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die in § 5 beschriebene Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung zu den Verwertungsbedingungen, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden.(2) Eine Finanzsicherh... mehr lesen...
(1) Der Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung das Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts ausüben.(2) Übt ein Sicherungsnehmer das Verfügungsrecht aus, so hat er eine Sicherheit der selben Art zu beschaffen, die sp... mehr lesen...
(1) Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch in Form der Vollrechtsübertragung wirksam bestellt werden.(2) Tritt bei einer Vollrechtsübertragung ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine vereinbarte Verpflichtung zur Rückübereig... mehr lesen...
(1) Die Aufrechnung infolge Beendigung wird auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann wirksam, wenn1.über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleite... mehr lesen...
Der Sicherungsnehmer hat bei der Ausübung der ihm durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse die Bewertung oder Verwertung von Finanzsicherheiten und die Ermittlung der Höhe der maßgeblichen Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs und nach Maßgabe der zwische... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten gehen anderen Vorschriften über die Bestellung und Verwertung von Pfand- und Sicherungsrechten vor.(2) Gesetzliche Bestimmungen über die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Rechtsgeschäften werden... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.(2) §§ 2 bis 5, 7 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2010 treten mit 30. Juni 2011 in Kraft.(3) § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a und c, § 3 Abs. 1 Z 15 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...
(1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten, ABl. Nr. L 168 vom 27. Juni 2002, S 43, in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssyst... mehr lesen...
Bundesgesetz über Sicherheiten auf den Finanzmärkten (Finanzsicherheiten-Gesetz - FinSG)StF: BGBl. I Nr. 117/2003 (NR: GP XXII RV 251 AB 272 S. 38. BR: AB 6901 S. 703.)[CELEX-Nr.: 32002L0047]Änderung BGBl. I Nr. 90/2010 (NR: GP XXIV RV 873 AB 929 S. 80. BR: AB 8397 S. 789.)[CELEX-Nr.: 32009... mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 2... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes gilt:1.Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt, oder ein Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, für Zwecke der... mehr lesen...
(1) Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten müssen ihre übrige Geschäftstätigkeit von der Tätigkeit der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten unter Beachtung handelsrechtlicher Grundsätze buchmäßig trennen.(2) Das Leitungsorgan und die Dienstleister haben nachzuweisen, daß zwischen ihren Tätigk... mehr lesen...
(1) Die Nutzer eines Flughafens dürfen die Bodenabfertigungsdienste1.entweder selbst durchführen oder2.von einem Dienstleister ihrer Wahl durchführen lassen.(2) Als Dienstleister dürfen von der Genehmigungsbehörde nur jene Unternehmer gemäß § 7 zugelassen werden, die1.die Staatsangehörigkeit eine... mehr lesen...
(1) Bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten wird die Zahl der Dienstleister und Selbstabfertiger auf jeweils zwei beschränkt:1.Gepäckabfertigung,2.Vorfelddienste,3.Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flugzeug nach Ankunft, vor Ab... mehr lesen...
(1) Die Errichtung und der Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen sind dem Leitungsorgan vorbehalten.(2) Der Betrieb der Anlagen gemäß Abs. 1 darf an einen Dritten übertragen werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet wird.(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttre... mehr lesen...
(1) Das Leitungsorgan hat in den Fällen des § 4 Abs. 1 bis 6 die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung hat das Leitungsorgan vorzusehen, daß die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften ... mehr lesen...
(1) Bodenabfertigungsdienste dürfen nur mit einer Bewilligung der Genehmigungsbehörde erbracht werden. Im Falle eines Bodenabfertigungsdienstes auf einem Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesv... mehr lesen...
(1) Die Zulassung ist von der Genehmigungsbehörde zu widerrufen, wenn1.eine Voraussetzung für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder2.wenn gemäß § 7 Abs. 6 erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wer... mehr lesen...
(1) Die Selbstabfertigung ist von der Genehmigungsbehörde zu untersagen, wenn durch ihre Ausübung die geordnete und sichere Abwicklung des Flughafenbetriebes oder die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet wird, wenn das Unternehmen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen arbeits- und soz... mehr lesen...
(1) Der Zugang der zugelassenen Dienstleister oder Nutzer, die sich selbst abfertigen, zu Flughafeneinrichtungen einschließlich der zentralen Infrastruktureinrichtungen, soweit er für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, darf nicht behindert werden. Die Aufteilung der Flächen sowie de... mehr lesen...
(1) Die Nutzer eines Flughafens bilden den Nutzerausschuß. Jeder Nutzer kann entscheiden, ob er im Ausschuß selbst teilnimmt oder sich durch eine von ihm damit betraute Organisation vertreten lassen möchte. Die Anzahl der Stimmen eines Nutzers berechnet sich nach dem Verhältnis seiner Verkehrsein... mehr lesen...
Die Genehmigungsbehörde hat mindestens einmal jährlich zu Konsultationen über die Anwendung dieses Gesetzes einzuladen. An diesen nehmen die Genehmigungsbehörde, das Leitungsorgan, die Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen, der Nutzerausschuß und die gemäß § 7 zugelassenen Dienstleis... mehr lesen...
(1) Wird die Genehmigungsbehörde davon unterrichtet, daß ein Drittstaat österreichische Dienstleister und Selbstabfertiger von Rechts wegen oder tatsächlich1.nicht in einer diesem Bundesgesetz vergleichbaren Weise oder2.ungünstiger als inländische Dienstleister und Selbstabfertiger oder3.ungünsti... mehr lesen...
(1) Das Leitungsorgan hat der Genehmigungsbehörde das Passagier-, Fracht- und Postaufkommen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres und das dem 1. April und dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraums zu melden.(2) Die Genehmigungsbehörde stellt diese Daten der Kommission der... mehr lesen...
(1) Die Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen sowie die Dienstleister und Selbstabfertiger haben ihren Betrieb so einzurichten und zu gestalten, dass der ordnungsgemäße Betriebsablauf auf dem Flughafen und das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt we... mehr lesen...
Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten für1.Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft;2.Flughäfen, die jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t F... mehr lesen...
(1) Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 ist für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder jährlich weniger als 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, nicht anzuwenden.(2) Erreicht ein Flughafen eine der im § 15 genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die entsprechende Fluggas... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut. mehr lesen...
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 96/67/EG über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 272 vom 23.10.1996 S. 36, umgesetzt. mehr lesen...
VERZEICHNIS DER BODENABFERTIGUNGSDIENSTE1.Bereich administrative Abfertigung:Die administrative Abfertigung am Boden/Überwachung umfaßt:1.1.die Vertretung bei und die Verbindungen zu den örtlichen Behörden und sonstigen Stellen, die im Auftrag des Nutzers getätigten Auslagen und die Bereitstellun... mehr lesen...
Bundesgesetz über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG)StF: BGBl. I Nr. 97/1998 (NR: GP XX RV 1079 AB 1239 S. 128. BR: AB 5712 S. 642.)(CELEX-Nr.: 396L0067) Änderung BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 A... mehr lesen...
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) Fundstelle seit 26.04.2017 weggefallen. mehr lesen...
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Maßnahmen und Initiativen, die zur Erreichung folgender Zielsetzungen beitragen:1.Erhaltung, Förderung und Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens;2.Aufklärung und Information über vermeidbare Kran... mehr lesen...
Folgende grundlegende Strategien sind zur Erreichung der in § 1 genannten Zielsetzungen vorzusehen:1.Strukturaufbau für Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention unter Berücksichtigung und Einbindung bestehender Einrichtungen und Strukturen;2.Entwicklung und Vergabe von bevölkerungsnahen, kon... mehr lesen...
(1) Die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes wird der Gesellschaft „Gesundheit Österreich GmbH“ übertragen.(2) Die Tätigkeit der Gesellschaft gemäß Abs. 1 kann vom Bund unter Verwendung der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gemäß ... mehr lesen...
Für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information werden ab dem Jahr 1998 jährlich Anteile am Aufkommen an der Umsatzsteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt. mehr lesen...
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
Bundesgesetz über Maßnahmen und Initiativen zur Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information (Gesundheitsförderungsgesetz – GfG)StF: BGBl. I Nr. 51/1998 (NR: GP XX RV 1043 AB 1072 S. 109. BR: AB 5643 S. 637.) Änderung BGBl. I Nr. 132/2006 (NR: GP XXII RV 1430 AB 1496 S. 150. Einspr.... mehr lesen...
Grundrechtsbeschwerdekosten-Verordnung (GRBKV) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
Personenbezogene Bezeichnungen werden in dieser Verordnung in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Bei der Anwendung der personenbezogenen Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:1.„Ärztekammer“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Ärztekammer in einem Bundesland.2.„Briefwahl“ bezeichnet die persönliche Überbringung, Überbringung durch einen Boten ... mehr lesen...
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts zu erfolgen.(2) Zusätzlich zur Kundmachung im Internet kann eine Veröffentlichung auch im Presseorgan der jeweiligen... mehr lesen...
Die Kosten für die Durchführung der Wahlen hat die jeweilige Ärztekammer selbst zu tragen. mehr lesen...
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.(2) Nach Wochen bestimmte Fristen1.beginnen mit dem Tag, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt,... mehr lesen...
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen, insbesondere1.der Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,2.der Wahlkommission an die Ärztekammer,3.der Ärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,4.der Ärztekammer an die Wahlkommission und5.von Personen oder... mehr lesen...
(1) Die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.(2) Wahlgebiet ist das entsprechende Bundesland.(3) Die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Personen zum Wahlgebiet ergibt sich aus deren Kammerangehörigkeit. mehr lesen...
(1) Sofern ärztegesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung alle am Stichtag (§ 2 Z 3) in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.(2) Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach § 9 ... mehr lesen...
(1) Wahlkörper sind1.in Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, diea)Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärztinnen) innerh... mehr lesen...
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Bestellung der Wahlkommission erfolgt durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Abs. 4 und 5.(2) Die Wahlkommission besteht aus1.einem (einer) Vorsitzenden (... mehr lesen...
Der Wahlkommission obliegt insbesondere1.die Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen,2.die Bekanntmachung, an w... mehr lesen...
(1) Für die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung1.des Abstimmungsverfahrens und2.des Ermittlungsverfahrensam Sitz der Ärztekammer für Wie... mehr lesen...
(1) Eine Teilwahlkommission hat all jene Aufgaben durchzuführen, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Wahlkommission obliegen.(2) Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet § 52 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift einer Teilwahlkommis... mehr lesen...
§ 14 ÄKWO 2006 (weggefallen) seit 02.12.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 ÄKWO 2006 (weggefallen) seit 02.12.2016 weggefallen. mehr lesen...
(1) Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschläge kundgemacht worden sind, kann am Wahltag (an den Wahltagen) eine Vertrauensperson aus dem Kreis der Wahlberechtigten in die Wahlkommission entsenden.(2) Die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe hat die Vertrauensperson der W... mehr lesen...
(1) Das Amt eines weiteren Mitglieds oder Ersatzmitglieds der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme alle ordentlichen Kammerangehörigen verpflichtet sind, sofern sie nicht stichhaltige persönliche Gründe für eine Ablehnung glaubhaft machen können.(2) Der (Die) Vorsitzend... mehr lesen...
(1) Geschäftsstelle der Wahlkommission ist das Kammeramt (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) der Ärztekammer.(2) Die Geschäftsstelle, deren Sitz nicht am Sitz der Wahlkommission sein muss, hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen, insbesondere durch die Übernahme administrativer Täti... mehr lesen...
Die Wahlkommission ist von ihrem (ihrer) Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. mehr lesen...
(1) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er (sie) beitritt.(... mehr lesen...
Die Vollversammlung der Ärztekammer hat bis längstens zwölf Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode oder gleichzeitig mit dem Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen. mehr lesen...
(1) Die Vollversammlung hat bei Beschluss über die Anordnung der Wahl1.die Zahl der Kammerräte (Kammerrätinnen), die aus zumindest zwölf und höchstens 100 Kammerräten (Kammerrätinnen) zu bestehen hat, und2.die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper (Sektionen bzw. Kurien) entfallenden Mandate un... mehr lesen...
(1) Die Wahlkommission kann, sofern sie nicht die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens gemäß § 12 beschlossen hat, beschließen, dass die Wahl an zwei oder drei Wahltagen durchzuführen ist. Diesfalls kann für die St... mehr lesen...
Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag, bei mehreren Wahltagen, dem ersten Wahltag, ein Zeitraum von zumindest neun Wochen liegt. mehr lesen...
(1) Die Wahlausschreibung hat zu enthalten:1.den Wahltag,2.bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen die Wahltage, wobei für die Einhaltung der Frist der erste Wahltag heranzuziehen und weiters der letzte Wahltag festzusetzen ist, bis zu dem die Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelan... mehr lesen...
(1) Die Ärztekammer hat auf Grund der Ärzteliste der Wahlkommission spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag nach Wahlkörper gegliederte Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen vorzulegen.(2) Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber (Dienstgeberinnen) von wahlberechtigten Personen haben de... mehr lesen...
(1) Innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten kann jeder (jede) Kammerangehörige1.wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder2.wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personenschriftlich Einspruch gegen die betreffende Wählerliste be... mehr lesen...
(1) Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:1.die unterscheidbare Listenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können,2.ein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betreffenden Wahlkörper, das die E... mehr lesen...
(1) Sofern eine wahlwerbende Gruppe in sämtlichen Wahlkörpern kandidiert, sind die Wahlvorschläge von zumindest halb so vielen für die Vollversammlung wahlberechtigten Personen zu unterstützen, als Kammerräte (Kammerrätinnen) in die Vollversammlung zu wählen sind.(2) Sofern eine wahlwerbende Grup... mehr lesen...
(1) Wahlwerbende Gruppen, die sich an der Wahl der Vollversammlung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr beim (bei der) Vorsitzenden der Wahlkommission1.persönlich oder2.durch einen Bevollmächtigen (eine Bevollmächtigte) oder3.postalisc... mehr lesen...
(1) Die Wahlkommission hat die innerhalb der Einreichfrist eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen und Mängel der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe unverzüglich, spätestens aber bis zum 32. Tag vor dem Wahltag, schriftlich mitzuteilen.(2) Zur Behebung der Mängel hat die W... mehr lesen...
(1) Im Fall einer Streichung, ausgenommen einer Streichung gemäß § 31 Abs. 4 Z 5, oder einer Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen muss der Änderungsvorschlag die Unterschriften der gestrichenen oder neu aufgenommenen wahlwerbenden Personen sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten ... mehr lesen...
(1) In der Kundmachung der Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, vor den Wahlvorschlägen jener wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung nicht vertreten waren, zu reihen.(2) Die Ä... mehr lesen...
(1) Die Wahlkommission hat die Kundmachung der ordnungsgemäß erstellten oder ergänzten Wahlvorschläge sowie die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkörper einschließlich der Stellen zur Einsichtnahme der Wahlvorschläge so zeitgerecht vorzunehmen, dass die Kundmachung spätestens gemeinsam mit der Z... mehr lesen...
(1) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper verschiedenfarbige, sonst jedoch einheitliche, amtliche Wahlkuverts sowie vorbedruckte Rückkuverts aufzulegen. Die amtlichen Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein.(2) Die Rückkuverts sind mit1.der Anschrift der Wahlkommission als Empfänger,2.dem Na... mehr lesen...
(1) Die amtlichen Stimmzettel haben dem Muster der Anlage 2 zu entsprechen, wobei1.der amtliche Stimmzettel die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der festgelegten Reihenfolge zu enthalten hat,2.die Größe der amtlichen Stimmzettel sich nach der... mehr lesen...
(1) Die Wahlkommission hat1.die amtlichen Stimmzettel,2.die amtlichen Wahlkuverts und3.die Rückkuvertsin der erforderlichen Anzahl bereitzustellen.(2) Die Wahlkommission hat den wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich1.einen amtlichen Stimmzettel,2.ein f... mehr lesen...
(1) Die Wahlkommission hat Vorsorge dafür zu treffen, dass den wahlberechtigten Personen die persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal ermöglicht wird.(2) Die Wahllokale und die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind, sofern nicht Abs. 3 anderes bestimmt, von ... mehr lesen...
(1) In jedem Wahllokal muss zumindest eine Wahlzelle vorhanden sein. Um einen rascheren Wahlablauf zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit dadurch die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlkommission nicht gefährdet wird.(2) Die Wahlzelle ist derart herzuste... mehr lesen...
(1) Im Wahllokal und in einem von der Wahlkommission zu bestimmenden Umkreis des Wahllokals ist am Wahltag (an den Wahltagen) jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch1.Ansprachen an die wählenden Personen oder2.Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder3.Anschlag oder Verteilung von Liste... mehr lesen...
(1) Die Ausübung des aktiven Wahlrechts hat entweder durch1.persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder2.Briefwahlzu erfolgen.(2) Alle wahlberechtigten Personen sind bei ihrer Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu... mehr lesen...
(1) Die Stimmabgabe am Wahltag hat damit zu beginnen, dass den wahlberechtigten Mitgliedern der Wahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird.(2) Jede wählende Person hat1.vor die Wahlkommission zu treten,2.ihren Namen und ihren Berufssitz, Dienstort oder Wohn... mehr lesen...
(1) Die wählende Person ist verpflichtet, das ihr von der Wahlkommission übermittelte amtliche Wahlkuvert zu verwenden und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des vorbedruckten Rückkuverts in der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit ... mehr lesen...
(1) Unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die Wahlkommission die in Ausübung der Briefwahl bis zur Beendigung der Wahlhandlung eingelangten Wahlkuverts zu behandeln.(2) Die Wahlkommission hat sodann bei jedem eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf diese... mehr lesen...
(1) Die Wahlkommission hat an allen Wahltagen dasselbe Abstimmungsverzeichnis (dieselben Abstimmungsverzeichnisse) und dieselbe Wählerliste (dieselben Wählerlisten) zu führen.(2) Am Ende eines jeden Wahltages hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Wahlurne zu entleeren und1.das Abstimmu... mehr lesen...
(1) Nach Behandlung aller der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe durch Briefwahl für geschlossen zu erklären.(2) Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurnen zu ent... mehr lesen...
(1) Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe die wählende Person wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die wählende Person in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreis ein liegendes Kre... mehr lesen...
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn1.auf allen amtlichen Stimmzetteln dieselbe wahlwerbende Gruppe bezeichnet wurde oder2.mindestens ein amtlicher Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen ... mehr lesen...
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn1.ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder2.er durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe die wählende Person wählen wollte, oder3.keine wahlwe... mehr lesen...
(1) Die Wahlkommission hat nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens für jeden Wahlkörper gesondert die auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate zu ermitteln. Wahlwerbende Gruppen, die einen allfälligen ärztegesetzlich vorgesehenen Mindestprozentsatz der abgegebenen gültigen Stimmen in ... mehr lesen...
(1) Die Wahlkommission hat die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate (das auf die wahlwerbende Gruppe entfallende Mandat) den im Wahlvorschlag angegebenen wahlwerbenden Personen nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen und als Kammerräte (Kammerrätinnen) gewählt zu erklären.(2) Die auf ... mehr lesen...
(1) Die Wahlkommission hat1.den Vorgang des Abstimmungsverfahrens,2.das Abstimmungsergebnis und3.das Wahlergebnisin einer Niederschrift zu beurkunden.(2) Die Niederschrift hat zumindest zu enthalten:1.die Bezeichnung des Wahlortes,2.die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission,3... mehr lesen...
Die Wahlkommission hat das jeden Wahlkörper gesondert ausweisende Wahlergebnis und die Namen der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen) unverzüglich kundzumachen. mehr lesen...
(1) Die Wahlkommission hat jeden Kammerrat (jede Kammerrätin) binnen drei Werktagen nach dem Wahltag über seine (ihre) Wahl schriftlich zu verständigen. Hiermit endet die Tätigkeit der Wahlkommission.(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Kammerrat (die Kammerrätin) die Wahl nicht innerhalb v... mehr lesen...
Der (Die) gewählte Kammerrat (Kammerrätin) hat einen Mandatsverzicht der Ärztekammer schriftlich bekannt zu geben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens bei der Ärztekammer rechtswirksam. mehr lesen...
(1) Die Ärztekammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen eines Mandatsverzichtes oder nach Bekanntwerden einer anders gearteten Erledigung eines Mandates den Ersatzkammerrat (die Ersatzkammerrätin) des Wahlvorschlags vom Mandatsübergang schriftlich zu verständigen.(2) Mit Zug... mehr lesen...
Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG innerhalb von zwei Wochen ab dem auf die Kundmachung folgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. mehr lesen...
(1) Die Vollversammlung hat im Zuge der Anordnung der Wahl der Vollversammlung sowie der Festlegung der Zahl der Kammerräte (Kammerrätinnen) und der Mandatsverteilung auch die Anzahl der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) in die Erweiterte Vollversammlung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 7 fest... mehr lesen...
(1) Bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten (der Präsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Präsidenten (eine neue Präsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.(2) ... mehr lesen...
(1) Bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten (der Präsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Präsidenten (eine neue Präsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.(2) ... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2006 in Kraft.(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 3 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnitts im 2. Abschnitt, der Klammerausdruck in § 9 Abs. 2, § 14 samt Überschrift, § 15 samt Über... mehr lesen...
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern (Ärztekammer-Wahlordnung), BGBl. II Nr. 474/1998, außer Kraft. mehr lesen...
Unterstützungserklärung Bitte dieses Feld für Prüfvermerke der Wahlkommission freihalten! Wahl in der Ärztekammer fürJahrWahlkörper für die (Anführung der entsprechenden Sektion oder Kurie)Fortlaufende Nummer Der (Die) Gefertigte unterstützt hiermit den Wahlvorschlag lautend auf: Bezeichnung... mehr lesen...
Amtlicher Stimmzettel für die Wahl in der Ärztekammer füramWahlkörper für die (Anführung der entsprechenden Sektion oder Kurie) Liste Nr.Listenbezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und allfällige KurzbezeichnungFür die gewählte wahlwerbende Gruppe ein X einsetzen!1. 2. 3. 4. 5. mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern und Nachwahlen in die Österreichische Ärztekammer (Ärztekammer-Wahlordnung 2006 – ÄKWO 2006)StF: BGBl. II Nr. 459/2006 Änderung BGBl. II Nr. 355/2016Präambel... mehr lesen...
§ 10 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...
Ingenieurgesetz 2006 (IngG 2006) Fundstelle seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 21 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 20 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 19 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...