§ 201 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Wetteruntersuchungen.

§ 201. Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß

a)

die Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten gemessen werden,

b)

ein Wetterriß geführt wird, aus dem alle wichtigen Einzelheiten der Wetterführung und die Lage der ihr dienenden Einrichtungen sowie der Wettermeßstellen zu entnehmen sind,

c)

Wetterproben genommen und auf ihre Zusammensetzung untersucht werden.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Wetteruntersuchungen.

§ 201. Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß

a)

die Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten gemessen werden,

b)

ein Wetterriß geführt wird, aus dem alle wichtigen Einzelheiten der Wetterführung und die Lage der ihr dienenden Einrichtungen sowie der Wettermeßstellen zu entnehmen sind,

c)

Wetterproben genommen und auf ihre Zusammensetzung untersucht werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten