§ 201 AllgBergpVO Wetteruntersuchungen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Wetteruntersuchungen.

§ 201. Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß

a)

die Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten gemessen werden,

b)

ein Wetterriß geführt wird, aus dem alle wichtigen Einzelheiten der Wetterführung und die Lage der ihr dienenden Einrichtungen sowie der Wettermeßstellen zu entnehmen sind,

c)

Wetterproben genommen und auf ihre Zusammensetzung untersucht werden.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Wetteruntersuchungen.

§ 201. Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß

a)

die Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten gemessen werden,

b)

ein Wetterriß geführt wird, aus dem alle wichtigen Einzelheiten der Wetterführung und die Lage der ihr dienenden Einrichtungen sowie der Wettermeßstellen zu entnehmen sind,

c)

Wetterproben genommen und auf ihre Zusammensetzung untersucht werden.

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