§ 201 AllgBergpVO Wetteruntersuchungen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999
§ 201.Paragraph 201,

Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (Paragraph 197, Absatz eins,), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß

  1. a)Litera adie Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten gemessen werden,
  2. b)Litera bein Wetterriß geführt wird, aus dem alle wichtigen Einzelheiten der Wetterführung und die Lage der ihr dienenden Einrichtungen sowie der Wettermeßstellen zu entnehmen sind,
  3. c)Litera cWetterproben genommen und auf ihre Zusammensetzung untersucht werden.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002
§ 201.Paragraph 201,

Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (Paragraph 197, Absatz eins,), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß

  1. a)Litera adie Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten gemessen werden,
  2. b)Litera bein Wetterriß geführt wird, aus dem alle wichtigen Einzelheiten der Wetterführung und die Lage der ihr dienenden Einrichtungen sowie der Wettermeßstellen zu entnehmen sind,
  3. c)Litera cWetterproben genommen und auf ihre Zusammensetzung untersucht werden.

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