§ 9 AnlElAusbO (weggefallen)

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsGrundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
    2. 2.Ziffer 2elektrische Bauteile und Anlagen,
    3. 3.Ziffer 3Grundlagen der Steuerungstechnik,
    4. 4.Ziffer 4Messtechnik,
    5. 5.Ziffer 5Technische Mathematik.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich mindestens vier Aufgaben zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 9 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 31.07.2015
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsGrundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
    2. 2.Ziffer 2elektrische Bauteile und Anlagen,
    3. 3.Ziffer 3Grundlagen der Steuerungstechnik,
    4. 4.Ziffer 4Messtechnik,
    5. 5.Ziffer 5Technische Mathematik.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich mindestens vier Aufgaben zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 9 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen.

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