§ 20 AnlElAusbO (weggefallen)

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. (2)Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken.Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. (3)Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2007)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2007)
§ 20 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 09.05.2007 bis 31.07.2015
  1. (1)Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. (2)Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken.Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. (3)Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2007)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2007)
§ 20 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen.

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