§ 20 AnlElAusbO (weggefallen)

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
§ 20 AnlElAusbO (1weggefallen) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werdenseit 01.08.2015 weggefallen.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2007)

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 09.05.2007 bis 31.07.2015
§ 20 AnlElAusbO (1weggefallen) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werdenseit 01.08.2015 weggefallen.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2007)

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