§ 227 AllgBergpVO Wettermessungen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Haupt- und Teilwetterströme jeder selbständigen Grube allmonatlich zu messen. Dazu müssen an geeigneten Punkten Wettermeßstellen eingerichtet sein. Neben der Menge der Wetter ist auch ihre Temperatur zu messen. Außerdem ist bei jeder Messung die Umlaufzahl und der wirksame Druckunterschied des Hauptlüfters sowie die Temperatur und der Luftdruck über Tage festzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Haupt- und Teilwetterströme jeder selbständigen Grube allmonatlich zu messen. Dazu müssen an geeigneten Punkten Wettermeßstellen eingerichtet sein. Neben der Menge der Wetter ist auch ihre Temperatur zu messen. Außerdem ist bei jeder Messung die Umlaufzahl und der wirksame Druckunterschied des Hauptlüfters sowie die Temperatur und der Luftdruck über Tage festzustellen.

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