§ 279 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Verbot der Schießarbeit§ 279 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen.

§ 279. In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Schießarbeit überhaupt verboten:

a)

in allen Grubenbauen, deren Wetter an irgendeiner Stelle einschließlich des offenen Alten Mannes mehr als 2 1/2 vom Hundert Grubengas enthalten, bis auf 30 m in der Richtung des Wetterstromes und bis auf 20 m nach allen anderen Richtungen von der Stelle gemessen, wo der Grubengasgehalt 2 1/2 vom Hundert übersteigt,

b)

in Kohlensturzrollen und in einer Entfernung von weniger als 4 m von ihnen.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
Verbot der Schießarbeit§ 279 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen.

§ 279. In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Schießarbeit überhaupt verboten:

a)

in allen Grubenbauen, deren Wetter an irgendeiner Stelle einschließlich des offenen Alten Mannes mehr als 2 1/2 vom Hundert Grubengas enthalten, bis auf 30 m in der Richtung des Wetterstromes und bis auf 20 m nach allen anderen Richtungen von der Stelle gemessen, wo der Grubengasgehalt 2 1/2 vom Hundert übersteigt,

b)

in Kohlensturzrollen und in einer Entfernung von weniger als 4 m von ihnen.

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