§ 98 AllgBergpVO Verbot der Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Verbot der Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren.

§ 98. (1) Die Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren ist nur zwecks Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen sowie zur Beförderung verletzter oder erkrankter Personen gestattet, soweit dies notwendig ist. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung ist auch der Lokomotivführer, Fördermaschinist, Anschläger, Bremser oder Bandwärter verantwortlich, wenn er die Benützung geduldet hat.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Verbot der Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren.

§ 98. (1) Die Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren ist nur zwecks Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen sowie zur Beförderung verletzter oder erkrankter Personen gestattet, soweit dies notwendig ist. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung ist auch der Lokomotivführer, Fördermaschinist, Anschläger, Bremser oder Bandwärter verantwortlich, wenn er die Benützung geduldet hat.

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