§ 90 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Gleise für Lokomotivförderung im Tagbau-, Abraum- und Haldenbetrieb dürfen mit Ausnahme der Anfahrtsrampen und Zahnradbahnstrecken keine stärkere Steigung als 40 vom Tausend aufweisen§ 90 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

(2) Nebeneinanderliegende Gleise müssen so weit voneinander entfernt sein, daß zwischen den breitesten Förderwagen und Lokomotiven ein Raum von mindestens 50 cm Breite freibleibt.

(3) Bei den Kippgleisen ist die äußere Schiene etwas zu erhöhen, um ein Abstürzen der Wagen zu verhüten.

(4) Die Weichen sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel während des Betriebes zu beleuchten.

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 01.10.1975 bis 01.06.2022
(1) Gleise für Lokomotivförderung im Tagbau-, Abraum- und Haldenbetrieb dürfen mit Ausnahme der Anfahrtsrampen und Zahnradbahnstrecken keine stärkere Steigung als 40 vom Tausend aufweisen§ 90 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

(2) Nebeneinanderliegende Gleise müssen so weit voneinander entfernt sein, daß zwischen den breitesten Förderwagen und Lokomotiven ein Raum von mindestens 50 cm Breite freibleibt.

(3) Bei den Kippgleisen ist die äußere Schiene etwas zu erhöhen, um ein Abstürzen der Wagen zu verhüten.

(4) Die Weichen sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel während des Betriebes zu beleuchten.

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