§ 90 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGleise für Lokomotivförderung im Tagbau-, Abraum- und Haldenbetrieb dürfen mit Ausnahme der Anfahrtsrampen und Zahnradbahnstrecken keine stärkere Steigung als 40 vom Tausend aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Nebeneinanderliegende Gleise müssen so weit voneinander entfernt sein, daß zwischen den breitesten Förderwagen und Lokomotiven ein Raum von mindestens 50 cm Breite freibleibt.
  3. (3)Absatz 3Bei den Kippgleisen ist die äußere Schiene etwas zu erhöhen, um ein Abstürzen der Wagen zu verhüten.
  4. (4)Absatz 4Die Weichen sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel während des Betriebes zu beleuchten.
§ 90 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 01.10.1975 bis 01.06.2022
  1. (1)Absatz einsGleise für Lokomotivförderung im Tagbau-, Abraum- und Haldenbetrieb dürfen mit Ausnahme der Anfahrtsrampen und Zahnradbahnstrecken keine stärkere Steigung als 40 vom Tausend aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Nebeneinanderliegende Gleise müssen so weit voneinander entfernt sein, daß zwischen den breitesten Förderwagen und Lokomotiven ein Raum von mindestens 50 cm Breite freibleibt.
  3. (3)Absatz 3Bei den Kippgleisen ist die äußere Schiene etwas zu erhöhen, um ein Abstürzen der Wagen zu verhüten.
  4. (4)Absatz 4Die Weichen sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel während des Betriebes zu beleuchten.
§ 90 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

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