§ 274 AllgBergpVO Verbot des Betriebes kohlenstaubgefährdeter Örter.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Belegörter, in denen der Kohlenstaub nicht unschädlich gemacht werden kann, sind einzustellen.

(2) Grubenbaue, in denen sich während einer Betriebsunterbrechung trockener Kohlenstaub angesammelt hat, dürfen erst wieder belegt werden, nachdem der Kohlenstaub unschädlich gemacht und entfernt worden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Belegörter, in denen der Kohlenstaub nicht unschädlich gemacht werden kann, sind einzustellen.

(2) Grubenbaue, in denen sich während einer Betriebsunterbrechung trockener Kohlenstaub angesammelt hat, dürfen erst wieder belegt werden, nachdem der Kohlenstaub unschädlich gemacht und entfernt worden ist.

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