§ 280 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
§ 280 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. Wird beim Abtun eines Schusses in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben bemerkt, daß der Zündschlag stärker war, als er sonst unter gleichen Umständen zu sein pflegt, so daß auf die Mitwirkung von Schlagwettern und Kohlenstaub geschlossen werden muß, dann ist die Schießarbeit an diesem Ort einzustellen und der Betriebsleiter von dem Vorfall zu verständigen.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
§ 280 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. Wird beim Abtun eines Schusses in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben bemerkt, daß der Zündschlag stärker war, als er sonst unter gleichen Umständen zu sein pflegt, so daß auf die Mitwirkung von Schlagwettern und Kohlenstaub geschlossen werden muß, dann ist die Schießarbeit an diesem Ort einzustellen und der Betriebsleiter von dem Vorfall zu verständigen.

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