§ 152 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
§ 152 AllgBergpVO. (1weggefallen) Sprengstoffe und Zündmittel sind in der Reihenfolge ihrer Anlieferung auszugebenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Die Menge an Sprengstoffen und die Anzahl der Sprengkapseln und der sprengkräftigen Zünder, die an einen Empfangsberechtigten ausgegeben wird, ist auf den voraussichtlichen Tagesbedarf zu beschränken. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bei Vorliegen besonderer Betriebsverhältnisse bewilligen.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 09.01.2002 bis 30.09.2004
§ 152 AllgBergpVO. (1weggefallen) Sprengstoffe und Zündmittel sind in der Reihenfolge ihrer Anlieferung auszugebenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Die Menge an Sprengstoffen und die Anzahl der Sprengkapseln und der sprengkräftigen Zünder, die an einen Empfangsberechtigten ausgegeben wird, ist auf den voraussichtlichen Tagesbedarf zu beschränken. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bei Vorliegen besonderer Betriebsverhältnisse bewilligen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten