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(1) Bei Brandgewältigungsarbeiten dürfen, wenn eine gefährliche Entwicklung brennbarer Gase zu befürchten ist, nur elektrische Lampen (§ 252 Abs. 1) benützt werden.
(2) Während der Arbeit sind die Wetter an den Arbeitsstellen auf ihren Gehalt an Grubengas und bösen Wettern zu untersuchen. Treten Schlagwetter in gefährlicher Menge auf, so ist die Belegschaft aus den durch einen möglichen Zündschlag gefährdeten Grubenräumen zurückzuziehen.
(3) Bei Brandgewältigungen sind Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte gebrauchsfertig bereitzuhalten.
(1) Bei Brandgewältigungsarbeiten dürfen, wenn eine gefährliche Entwicklung brennbarer Gase zu befürchten ist, nur elektrische Lampen (§ 252 Abs. 1) benützt werden.
(2) Während der Arbeit sind die Wetter an den Arbeitsstellen auf ihren Gehalt an Grubengas und bösen Wettern zu untersuchen. Treten Schlagwetter in gefährlicher Menge auf, so ist die Belegschaft aus den durch einen möglichen Zündschlag gefährdeten Grubenräumen zurückzuziehen.
(3) Bei Brandgewältigungen sind Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte gebrauchsfertig bereitzuhalten.