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Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930 über die Behandlung von Grundbuchstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allg. GAV.).
StF: BGBl. Nr. 75/1930
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels V des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 95, über die Einführung eines allgemeinen Grundbuchsgesetzes, des § 74 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes vom 19. Dezember 1929, B. G. Bl. Nr. 2 von 1930, und des Artikels VII des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1929, B. G. Bl. Nr. 222 (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle), wird verordnet:
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930 über die Behandlung von Grundbuchstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allg. GAV.).
StF: BGBl. Nr. 75/1930
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels V des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 95, über die Einführung eines allgemeinen Grundbuchsgesetzes, des § 74 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes vom 19. Dezember 1929, B. G. Bl. Nr. 2 von 1930, und des Artikels VII des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1929, B. G. Bl. Nr. 222 (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle), wird verordnet: