§ 182 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
§ 182 AllgBergpVO. Die Verpflichtung zur Untersuchung und Sicherung des Ortes (§ 181weggefallen) obliegt der Kür, die geschossen hat, auch wenn am Ende der Schicht geschossen wurdeseit 01.10.2004 weggefallen. Kann diese die betreffenden Arbeiten nicht mehr durchführen, so hat der Kürführer, wenn möglich, stehengebliebene Versager und nicht untersuchte Pfeifen durch Holzpflöcke od. dgl. zu bezeichnen und in jedem Fall die zuständige Aufsichtsperson und seinen Ablöser verläßlich davon zu verständigen. Falls der Ablöser nicht mündlich verständigt werden kann, ist er aufeine andere geeignete, vom Betriebsleiter festgelegte Art zu verständigen.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
§ 182 AllgBergpVO. Die Verpflichtung zur Untersuchung und Sicherung des Ortes (§ 181weggefallen) obliegt der Kür, die geschossen hat, auch wenn am Ende der Schicht geschossen wurdeseit 01.10.2004 weggefallen. Kann diese die betreffenden Arbeiten nicht mehr durchführen, so hat der Kürführer, wenn möglich, stehengebliebene Versager und nicht untersuchte Pfeifen durch Holzpflöcke od. dgl. zu bezeichnen und in jedem Fall die zuständige Aufsichtsperson und seinen Ablöser verläßlich davon zu verständigen. Falls der Ablöser nicht mündlich verständigt werden kann, ist er aufeine andere geeignete, vom Betriebsleiter festgelegte Art zu verständigen.

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