§ 19 AnlElAusbO (weggefallen)

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsLesen von Fertigungszeichnungen,
    2. 2.Ziffer 2Lesen von grafischen Darstellungen, Tabellen und Datenblättern,
    3. 3.Ziffer 3Dokumentation der Elektrotechnik,
    4. 4.Ziffer 4Allgemeine Steuerschaltungen, Maschinensteuerungen, Schaltungen der Elektronik, Digitaltechnik, Messtechnik, Funktionspläne der SPS.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung Technische Kommunikation ist nach 105 Minuten zu beenden.
§ 19 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 31.07.2015
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsLesen von Fertigungszeichnungen,
    2. 2.Ziffer 2Lesen von grafischen Darstellungen, Tabellen und Datenblättern,
    3. 3.Ziffer 3Dokumentation der Elektrotechnik,
    4. 4.Ziffer 4Allgemeine Steuerschaltungen, Maschinensteuerungen, Schaltungen der Elektronik, Digitaltechnik, Messtechnik, Funktionspläne der SPS.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung Technische Kommunikation ist nach 105 Minuten zu beenden.
§ 19 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen.

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