§ 19 AnlElAusbO (weggefallen)

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
§ 19 AnlElAusbO (1weggefallen) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Lesen von Fertigungszeichnungen,

2.

Lesen von grafischen Darstellungen, Tabellen und Datenblättern,

3.

Dokumentation der Elektrotechnik,

4.

Allgemeine Steuerschaltungen, Maschinensteuerungen, Schaltungen der Elektronik, Digitaltechnik, Messtechnik, Funktionspläne der SPS.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kannseit 01.08.2015 weggefallen.

(3) Die Prüfung Technische Kommunikation ist nach 105 Minuten zu beenden.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 31.07.2015
§ 19 AnlElAusbO (1weggefallen) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Lesen von Fertigungszeichnungen,

2.

Lesen von grafischen Darstellungen, Tabellen und Datenblättern,

3.

Dokumentation der Elektrotechnik,

4.

Allgemeine Steuerschaltungen, Maschinensteuerungen, Schaltungen der Elektronik, Digitaltechnik, Messtechnik, Funktionspläne der SPS.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kannseit 01.08.2015 weggefallen.

(3) Die Prüfung Technische Kommunikation ist nach 105 Minuten zu beenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten