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(2) Aufzeichnungen für Deponien gemäß § 17 Abs. 3 AWG 2002§ 2 AbnVO über Art, Menge und Herkunft von Abfällen sind gemäß Absseit 30.06.2013 weggefallen. 1 Z 1 bis 3 zu führen. Hinsichtlich der Herkunft ist zusätzlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler anzugeben.
(3) Soweit in der Anlage 6 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, Aufzeichnungen vorgeschrieben sind, gelten diese als Aufzeichnungen gemäß Abs. 1.
(4) Für nicht gefährliche Abfälle aus der Behandlung von Altfahrzeugen gelten die Aufzeichnungen gemäß Anlage 5 Teil 1 zweite Tabelle und Teil 2 der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, als Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1.
(5) Wer Aufzeichnungen elektronisch führt, hat die Daten in einer solchen Form auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen, dass sie entweder direkt oder mit integrierten Konvertierungsroutinen in marktübliche Tabellenkalkulations- oder Datenbankprogramme übernommen werden können. Auf Verlangen der Behörde sind elektronische Aufzeichnungen auch in Papierform vorzulegen.
(6) Die fortlaufenden Aufzeichnungen sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.
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(2) Aufzeichnungen für Deponien gemäß § 17 Abs. 3 AWG 2002§ 2 AbnVO über Art, Menge und Herkunft von Abfällen sind gemäß Absseit 30.06.2013 weggefallen. 1 Z 1 bis 3 zu führen. Hinsichtlich der Herkunft ist zusätzlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler anzugeben.
(3) Soweit in der Anlage 6 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, Aufzeichnungen vorgeschrieben sind, gelten diese als Aufzeichnungen gemäß Abs. 1.
(4) Für nicht gefährliche Abfälle aus der Behandlung von Altfahrzeugen gelten die Aufzeichnungen gemäß Anlage 5 Teil 1 zweite Tabelle und Teil 2 der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, als Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1.
(5) Wer Aufzeichnungen elektronisch führt, hat die Daten in einer solchen Form auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen, dass sie entweder direkt oder mit integrierten Konvertierungsroutinen in marktübliche Tabellenkalkulations- oder Datenbankprogramme übernommen werden können. Auf Verlangen der Behörde sind elektronische Aufzeichnungen auch in Papierform vorzulegen.
(6) Die fortlaufenden Aufzeichnungen sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.